„Ehrenamt kann berufliche Entwicklung erschweren“
„Ehrenamt kann berufliche Entwicklung erschweren“

Mit dieser Fragestellung hat sich das Bundesarbeitsgericht - wenn auch nur mittelbar - in seinem Urteil vom 04.11.2015 auseinandergesetzt.

Interesse des Klägers

Der Kläger war ab Frühjahr 2010 als Betriebsrat von seiner bisherigen Arbeit freigestellt. Ende des Jahres 2012 hörte er läuten, dass sein Arbeitgeber einen oder mehrere Kollegen von ihm inzwischen befördert hatte, die vor der Freistellung dieselbe Tätigkeit wie der Kläger verrichtet hatten.
Deshalb verdienten diese Kollegen inzwischen auch deutlich mehr.
Ziel des Klägers war es, ebenfalls die höhere Vergütung zu bekommen. Da er jedoch nicht wusste, wie hoch die Vergütung der Kollegen genau war, beantragte er in erster Linie, seinen Arbeitgeber dazu zu verurteilen, ihm mitzuteilen, welche Gehaltssteigerungen mit der Beförderung der Kollegen verbunden waren.

Prüfungsmaßstab des Gerichts

Obwohl ein unmittelbarer gesetzlicher Auskunftsanspruch nicht besteht, geht das Gericht davon aus, dass in Fällen wie diesem unter bestimmten Voraussetzungen doch ein Anspruch bestehen kann. Schließlich ist der jeweilige Kläger oft nicht in der Lage, sich diese Informationen selbst zu beschaffen. Dem gegenüber stehen sie dem Arbeitgeber jederzeit und problemlos zur Verfügung. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass ein Auskunftsanspruch bestehen kann, wenn „ … eine gewisse Wahrscheinlichkeit …“ dafür besteht, dass der Betriebsrat tatsächlich auch einen Anspruch auf die höhere Vergütung hat.

Mögliche Argumente des Klägers

Einen solchen Anspruch auf höhere Vergütung kann der Betriebsrat mit zwei Argumenten
begründen:

  • Der Kläger kann darauf abstellen, dass das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich fordert, Betriebsräte nicht schlechter zu vergüten als vergleichbare Arbeitnehmer.
  • Er kann zudem geltend machen, dass das Betriebsverfassungsgesetz verbietet, Betriebsräte zu benachteiligen.

Variante 1

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer sein darf als das Arbeitsentgelt „vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.“

Vergleichbare Arbeitnehmer

Vergleichbar sind nach dem Bundesarbeitsgericht diejenigen Arbeitnehmer, die „… im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten haben … und dafür in gleicher Weise … fachlich und persönlich qualifiziert …“ sind. Für die Frage der Vergleichbarkeit kommt es auf die Verhältnisse an, die in dem Moment gegeben waren, in dem der Betriebsrat erstmals sein Amt antritt.

Betriebsübliche berufliche Entwicklung

Eine betriebsübliche berufliche Entwicklung liegt vor, wenn die Beförderungspraxis des Arbeitgebers gleichförmig und deshalb vorhersehbar gestaltet ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Beförderungen immer nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne oder dann erfolgen, wenn sich Mitarbeiter bewährt haben.
Bei Beförderungen verlangt das Bundesarbeitsgericht für die Betriebsüblichkeit einer Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten, dass

  • entweder dem Betriebsrat die höherwertigen Tätigkeiten „ … nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen …“
  • oder die „ …Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht.

Dagegen reicht die tatsächliche Beförderung eines oder mehrerer Kollegen nicht aus, wenn sie nicht aufgrund einer allgemeinen Praxis des Arbeitgebers, sondern zum Beispiel wegen individueller Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt ist.

Was muss der Betriebsrat im Prozess vortragen?

Um das Gericht von einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür zu überzeugen, dass der Betriebsrat tatsächlich auch einen Anspruch auf die höhere Vergütung hat, muss er vortragen,

  • mit welchen Kollegen er aus seiner Sicht vergleichbar ist

und

  • aus welchen Umständen sich ergibt, dass es bei seinem Arbeitgeber eine betriebsübliche Beförderungspraxis gibt, aus der zwingend seine Beförderung gefolgt wäre, wenn er kein freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen wäre.

Variante 2

Beruft sich der Betriebsrat darauf, die geringere Vergütung sei eine unzulässige Benachteiligung, kann er auf zwei Arten argumentieren.

  • Er kann vortragen, seine Bewerbung sei auf eine höherwertige Stelle sei allein daran gescheitert, dass er freigestellter Betriebsrat war. Der Nachweis dafür dürfte ihm in der Praxis schwerfallen.
  • Hat er sich gar nicht für die höherwertige Stelle beworben, kann er darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Auch das wird im Einzelfall nicht einfach sein.

Ergebnis des Prozesses

Der klagende Betriebsrat hat weder vorgetragen, dass der Arbeitgeber die Mehrzahl der vergleichbaren Kollegen befördert hat, noch, dass bei seinem Arbeitgeber eine vorhersehbare Beförderungspraxis besteht. Den Einwand der Beklagten, die tatsächlichen Beförderungen seien allein aufgrund von individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgt, konnte der Kläger nicht entkräften. Zur Frage der Benachteiligung als Betriebsrat hat der Kläger gar nichts vorgetragen. Deshalb hat er den Prozess in allen drei Instanzen verloren.

Das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 04. 11. 2015   Az.: 7 AZR 972/13 gibt es hier im Volltext

Das sagen wir dazu:

Wegen der sehr hohen Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an den Vortrag eines Betriebsrates stellt, sollten Betriebsräte unbedingt

  • bereits bei Beginn ihrer Amtszeit notieren, welche Kolleg*innen mit ihnen vergleichbar sind
  • Erkundigungen über die betriebsübliche Beförderungspraxis einholen
  • Belege für diese Praxis sammeln und
  • festhalten, aus welchen Umständen sich ergibt, dass gerade die Freistellung das Erreichen einer höherwertigen Beschäftigung verhindert hat.

Rechtliche Grundlagen

§§ 37, 38, 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Betriebsverfassungsgesetz
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.


Betriebsverfassungsgesetz
§ 38 Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.



Betriebsverfassungsgesetz
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.