Freistellung von der Arbeit - Betriebsratsmandat besteht fort. Copyright by Adobe Stock/ Stockfotos-MG
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Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung streiten die Beteiligten über die Wahrnehmung des Betriebsratsamts durch den Antragsteller. Dieser hatte mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 enden und der Antragsteller unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge freigestellt wird.

 

Personalleiter sperrt Zugangskarte des freigestellten Betriebsratsmitglieds

Während seiner Freistellungsphase nahm der Antragsteller weiterhin an den Betriebsratssitzungen teil. Dies missfiel dem Personalleiter des Arbeitgebers. Er äußerte die Rechtsauffassung, aufgrund des Aufhebungsvertrages und der darin vereinbarten unwiderruflichen Freistellung habe der Antragsteller sein Betriebsratsamt verloren. Anschließend musste der Antragsteller feststellen, dass seine Zugangskarte zu den Betriebsräumen, die er entgegen der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag nicht herausgegeben hatte, gesperrt worden war.
 

Arbeitsgericht bestätigt Rechtsauffassung des Personalleiters

Um seine weitere Zugehörigkeit zum Betriebsrat feststellen zu lassen, rief das Betriebsratsmitglied das Arbeitsgericht Frankfurt/Main an, welches mit Beschluss vom 24. November 2020, den Antrag zurückwies.
 
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts legte das von der Arbeit freigestellte Mitglied des Betriebsrats Beschwerde beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein.
 

Landesarbeitsgericht folgt der Rechtsauffassung des Betriebsratsmitglieds

Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses kam das Landesarbeitsgericht (LAG) zu
dem Ergebnis, dass der Antragsteller weiterhin dem Betriebsrat angehört. Denn durch den
Abschluss des Aufhebungsvertrages und die dort vorgesehene Freistellung bis zum 31.12.2021 ist dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht erloschen. Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet nach den gesetzlichen Bestimmungen erst zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also zum 31.12.2021.
 

Aufhebungsvertrag regelt nur die individualrechtlichen Beziehungen

In dem Aufhebungsvertrag haben der Arbeitgeber und das Betriebsratsmitglied nur ihre individualvertraglichen Rechtsbeziehungen geregelt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung, Rückgabe von Firmeneigentum), nicht jedoch ihre kollektivrechtliche Beziehung. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen zu vereinbaren, so das LAG, dass das Betriebsratsmitglied vor dem 31. Dezember 2021 zu einem vereinbarten Zeitpunkt von seinem Betriebsratsamt zurücktritt. Da dies dies nicht erfolgte, könne dieses Schweigen nur dahin verstanden werden, dass der Aufhebungsvertrag keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Betriebsratstätigkeit des Antragstellers haben sollte. Somit müsse es diesem möglich sein, sein Betriebsratsamt bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben.
 
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 21.12.2020

Rechtliche Grundlagen

§ 24 (3) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 24 (3) BetrVG
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses