Die Teilnahme an einer Schulung ist für den Betriebsrat dann nicht erforderlich, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied eineinhalb Jahre zuvor an einer Schulungsmaßnahme mit ähnlichen Inhalten teilgenommen hat. Sind die Inhalte beider Seminare in den Ausschreibungsunterlagen zu mehr als der Hälfte deckungsgleich, kann von Ähnlichkeit ausgegangen werden.

Wenn sich der Betriebsrat auf seinen Beurteilungsspielraum beruft, warum eine Teilname erforderlich ist, muss er detailliert beschreiben, dass und wie er diesen Spielraum ausgeschöpft hat. Dazu gehört die Prüfung anhand der Kursbeschreibungen, ob eine früher besuchte Schulung nicht dieselben oder ähnliche Kenntnisse vermittelt hat.

Widerspricht der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme, muss dies der Betriebsrat zur Kenntnis nehmen und als Gremium behandeln. Besonders dann, wenn die Maßnahme noch nicht gebucht ist oder eine Stornierung möglich ist.

Eine Freistellung von den Schulungskosten kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht verlangen, da er als Organ nicht vermögensfähig ist. Möglich ist dagegen, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Rechnung aufzufordern.