Bei der Betriebsratswahl hatte der Vorsitzende des Wahlvorstandes eine Doppelfunktion. In dem Wohnungsverwaltungs-Unternehmen mit etwa 80 Mitarbeitern überbrachte er persönlich die Unterlagen für die Briefwahl an die Wohnorte der Beschäftigten und nahm die ausgefüllten Unterlagen auch selbst wieder entgegen. Diese Funktion als Bote bewertete das Gericht als sehr problematisch. Darüber hinaus erstellte der Wahlvorstandsvorsitzende die Wahlunterlagen an seinem eigenen Bürocomputer, wo diese auch ausgedruckt wurden. In dem Zeitraum zwischen der Entgegennahme der ausgefüllten Wahlbriefe und der Rückkehr in den Betrieb hätten die Dokumente gegen andere Wahlzettel ausgetauscht werden können. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied auf Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Bielefeld hatte die Betriebsratswahl als nicht anfechtbar angesehen.