Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Leiharbeitnehmer einzustellen, muss er dem Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG den Namen des Zeitarbeiters mitzuteilen. Durch ihren Namen wird eine Person identifizierbar und kann von anderen Personen unterschieden werden.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde?

 

In dem Rechtstreit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es um die Frage, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat bei der Einstellung den Namen der einzustellenden Leiharbeitnehmer mitteilen muss.

Dem Betriebsrat eines Wohnmobilbauers mit rund 180 Stammarbeitnehmern waren nicht in allen Fällen die Namen der Leiharbeiter mitgeteilt worden, die im Unternehmen beschäftigt werden sollten. In dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihm bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern immer auch deren Namen mitzuteilen. Nur so könne er verantwortlich etwaige Gründe für eine Verweigerung seiner Zustimmung prüfen. Er hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben es zu unterlassen, in ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer einzustellen, ohne ihn vorher unter Nennung des Namens des Leiharbeitnehmers hierzu angehört zu haben, für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen und hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm im Falle der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG den Namen des Leiharbeitnehmers mitzuteilen.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?


Die Erfurter Richter haben sich zunächst im Rahmen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen die Insolvenz der ursprünglichen Arbeitgeberin auf das Verfahren hat. Nachdem über das Vermögen der früheren Betriebsinhaberin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ging der Betrieb während des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum 1. Januar 2011 unter Wahrung seiner Identität auf eine neue Arbeitgeberin über. Der Betriebsrat ist weiterhin existent und durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beschwert, so das BAG. Darauf hat die Veräußerung des Betriebs während des Rechtsbeschwerdeverfahrens keinen Einfluss. Geht der Betrieb im Laufe eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auf einen neuen Inhaber über und berührt der Verfahrensgegenstand die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des Arbeitgebers, tritt der Betriebserwerber automatisch nicht nur in die materiell-betriebsverfassungsrechtliche, sondern auch in die prozessuale Rechtsposition des Veräußerers ein. Besonderer Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten bedarf es dazu laut BAG nicht.

Das BAG hat wie bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Unterlassungsbegehren und der daran anknüpfenden Ordnungsgeldandrohung nicht entsprochen. Dem Hilfsantrag hat es allerdings stattgegeben. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG waren im Streitfall nicht gegeben. Das BAG ist davon ausgegangen, dass im Verhalten der Arbeitgeberin kein grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten zu sehen sei.

Das Begehren des Betriebsrats, dass ihm im Falle der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Name gemäß § 99 BetrVG mitgeteilt wird, erachtete das BAG für begründet. Jeder - auch nur kurzfristige - Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Betrieb der Arbeitgeberin ist eine Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Jeder Einsatz und jeder Austausch stellt eine erneute "Übernahme" nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG dar und ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.

Die Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich schon nach dem Gesetzeswortlaut auf "die  Person" der Beteiligten und umfasst den Namen des Einzustellenden. Durch ihren Namen sei eine Person identifizierbar und kann von anderen Personen unterschieden werden, lautet die Begründung des BAG.

Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis:

Das Urteil ist ein weiterer Baustein zur Klärung der Rechtsstellung von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb und wird Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen Verleiheren und Entleihern haben. Nachdem die generelle Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmer gesetzlich in § 14 Abs. 3 AÜG geregelt ist, musste auch die Pflicht zur Namensnennung jedes einzelnen Leiharbeitnehmers vom BAG festgestellt werden, weil Arbeitgeber in der Regel den Vertrag mit dem Verleiher nur über die Anzahl der Personen schließen und deren Namen nicht kennen. Das BAG hat klargestellt, dass es für die Frage des Mitbestimmungsrechts darauf aber nicht ankommt und festgestellt, dass der Arbeitgeber, wenn er den Namen nicht nennen kann, die Einstellung zu unterlassen hat.

Für Betriebsräte ist es wichtig die Namen und die Arbeitsplätze zu kennen die mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Der Betriebsrat kann die innerbetriebliche Ausschreibung verlangen, wenn die Stelle dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden soll (BAG 01.02.1011 - 1 ABR 79/09). Nach der Rechtsprechung mehrerer LAGs (LAG Berlin-Brandenburg 03.03.2009 12 Sa 2468/08 gelten dauerhaft mit Leiharbeitnehmer besetzte Arbeitsplätze auch als freie Arbeitsplätze im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, so dass nicht nur im Falle betriebsbedingter Kündigung sondern auch bei krankheits- oder verhaltensbedingten Gründen zu prüfen ist, ob an dem konkret zu benennenden Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Das gleiche gilt auch im Falle der Übernahme eines Auszubildendenvertreters (BAG v. 17.02.2010 - 7 ABR 89/08).