Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihm ein sogenanntes Funktionspostfach zur Verfügung stellt.
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihm ein sogenanntes Funktionspostfach zur Verfügung stellt.

Der Betriebsrat eines Logistik- und Telekommunikationsbetriebes mit etwa 1.000 Mitarbeitern ließ der Belegschaft regelmäßig aktuelle Infos zukommen. Hierfür nutzte er einerseits verschiedene Schwarze Bretter, andererseits einen Blog im Unternehmens-Intranet. Den Blog empfing ein Drittel der Belegschaft als RSS-Feed. Einen Newsletter des Betriebsrats versandte die Personalabteilung alle vier Wochen an die Mitarbeiter.
 
Hinweis: RSS-Feed, steht für »Really Simple Syndication« = wirklich einfache Anwendung und wird verwendet, um Nachrichten oder Inhalte von Webseiten miteinander zu verbinden. Die Inhalte werden als RSS-Feeds bezeichnet.
 

Funktionspostfach sei unabhängig und zeitgemäß

 
Um nicht auf die Personalabteilung angewiesen zu sein, wollte der Betriebsrat seinen Newsletter von einer eigenen E-Mailadresse versenden. Dies sei zeitgemäß und ermögliche eine direkte Rückkopplung mit der Belegschaft.
 
Zu diesem Zweck verlangte der Betriebsrat, dass ihm der Arbeitgeber ein Funktionspostfach – ein E-Mailpostfach, auf das alle Betriebsratsmitglieder zugreifen können – einrichtet.
 
Der Arbeitgeber wandte ein, dass die Nutzung von Intranet, Blog und Schwarzem Brett ausreiche. Um seine Aufgaben zu erledigen, sei der Betriebsrat nicht auf ein Funktionspostfach angewiesen.
 

LAG: Moderner Betrieb erfordert moderne Kommunikation

 
Das LAG schloss sich dem Arbeitsgericht an und gab dem Betriebsrat in seinem Verlangen nach Einrichtung des gewünschten Zugangs Recht. Das Gericht betonte, dass der Betriebsrat einen Spielraum bei der Beurteilung habe, welche Ausstattung er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige.
 
Die Nutzung des Schwarzen Brettes ersetze nicht moderne Kommunikationsformen. Der RSS-Feed würde nur von einem Drittel der Belegschaft benutzt.
 
Auch wenn die Personalabteilung den Newsletter des Betriebsrats beanstandungslos weiterleite, könne der Betriebsrat beanspruchen, unabhängig von der Arbeitgeberseite mit der Arbeitnehmerschaft zu kommunizieren. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen modernen IT-Betrieb handele, in dem es üblich sei, über moderne Technik zu kommunizieren.
 

Praxistipp: Anspruch auf Arbeitsmittel

 
§ 40 Abs. 2 BetrVG regelt den Anspruch des Betriebsrats auf Ausstattung mit sachlichen Mitteln. Dazu gehört auch Kommunikationstechnik. Hier hatte das LAG den Spielraum des Betriebsrats hervorgehoben. Der Betriebsrat kann also relativ frei darüber entscheiden, welche Arbeitsmittel er braucht.
 
Aber er muss auch die Interessen des Arbeitgebers beachten, keine zu hohen Kosten entstehen zu lassen und kann nicht auf’s Geratewohl Wünsche äußern. Vielmehr muss die gewünschte Ausstattung erforderlich sein, damit er seine Aufgaben erledigen kann.
 
Das LAG hatte angeführt, dass es sich um einen IT-Betrieb handelt, in dem moderne Kommunikation üblich sei. In der Tat spielt die Struktur des Betriebs ebenso eine Rolle, wie die sonstigen Gepflogenheiten. So wird in einem Dienstleistungsbetrieb mit 1.000 Mitarbeitern und Computerarbeitsplätzen anders kommuniziert als in einer kleinen Firma des Baugewerbes. Besteht der Betrieb überwiegend aus Außendienstlern kann ein Schwarzes Brett weiter weniger vermitteln als etwa E-Mails. Feste Regeln für alle Betriebe gibt es nicht.
 
Der Betriebsrat sollte wie immer darauf achten, dass der Beschluss – etwa über die Anschaffung von Handys – ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Mit einer guten Begründung, warum die Ausstattung im Hinblick auf betriebliche Situation benötigt wird, ist man nicht zuletzt im Falle eines Beschlussverfahrens auf der sicheren Seite.
 
Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 22/2016 vom 16.08.2016.

Links:

 

Urteil des LAG Schleswig-Holstein

 

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Rechtliche Grundlagen

§ 40 BetrVG

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.