Durch Urteil vom 23.03.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Handwerksinnung nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen darf.

Satzungsänderung soll Bindung an Tarifverträge verhindern – Unterschiedliche Entscheidungen der Instanzengerichte

Die klagende Innung hatte eine Satzungsänderung beschlossen, nach der Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind. 

Dieser Satzungsänderung verweigerte die Handwerkskammer die Genehmigung. Die Klage der Innung hiergegen wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verpflichtete die Handwerkskammer zur Genehmigung der Satzung.

Bundesverwaltungsgericht untersagt Tarifflucht!

Die Revision der Handwerkskammer beim Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg. Die Handwerksordnung verleiht Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. 

Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, so das Bundesverwaltungsgericht, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten. Zudem ist nach der Handwerksordnung die Innungsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, das für alle wesentlichen Fragen und für die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel zuständige Hauptorgan. 

Die Handwerksordnung lässt es nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist erfreulich. Nur so lässt sich für Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung beibehalten. Es wäre geradezu absurd, wenn einzelnen Innungen erlaubt würde die Bindung an Tarifverträge durch eine OT-Mitgliedshaft auszuschließen. 

Hierdurch würde ein Chaos in  innungsgebundenen Handwerksbetrieben mit OT-Mitgliedschaft und deren Mitarbeiter*innen entstehen die Mitglied einer vertragschließenden Gewerkschaft sind. 

Bisher gilt: Innungszugehörigkeit = Tarifgebundenheit, was aber dann nicht mehr der Fall gewesen wäre, wenn Innungen die Möglichkeit eröffnet worden wäre eine sog. OT-Mitgliedschaft einzugehen.

Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2016 zum Urteil vom 23. März 2016, Az: BVerwG 10 C 23.14