Bei einer schriftlichen Wahl wird das Blatt mit der Stimmabgabe in einem Briefumschlag verschlossen und zusammen mit der Erklärung über die persönliche Stimmabgabe in einen zweiten Umschlag gesteckt. So sieht es die Wahlordnung (WO) gemäß § 25 Satz 1 Nr. 3 als elementare und zwingende Regelung vor, um eine geheime Abstimmung zu gewährleisten.

Verstöße gegen diese Wahlvorschrift stellte das Landesarbeitsgericht Hamm bei einer als Briefwahl durchgeführten Betriebsratswahl fest. Arbeitgeber ist ein Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit Drogeriemärkte betreibt, deren Filialen in Bezirke zusammengefasst sind. 114 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines bestimmten Bezirkes sollten turnusgemäß einen fünfköpfigen Betriebsrat wählen – per Briefwahl. In den Drogeriefilialen wurden jedoch die Erklärungen über die persönliche Stimmabgabe der Mitarbeiter gesammelt in einem Briefumschlag an den Wahlvorstand gesendet. Die Stimmabgabe selbst aber hat jeder Beschäftigte einzeln an den Wahlvorstand geschickt. Diese Stimmen hätten ohne die persönlichen Erklärungen nicht gewertet werden dürfen. Darüber hinaus hat der Wahlvorstand bei der Stimmenauszählung keine Urne benutzt, was ebenfalls einen wesentlichen Wahlverstoß darstellt.