Aufgaben des Wahlvorstands nach Abgabe der Stimmen (Quelle: DGB)
Aufgaben des Wahlvorstands nach Abgabe der Stimmen (Quelle: DGB)

Nach der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand

  • die Stimmen auszählen
  • die Sitzverteilung und die Gewählten feststellen
  • die Wahlniederschrift fertigen
  • die neu Gewählten benachrichtigen
  • die neu Gewählten bekannt machen
  • zur ersten Sitzung des neuen Betriebsrates einladen.

Stimmen auszählen

Die Stimmen sind „ … unverzüglich nach Abschluss der Wahl … öffentlich …“ auszuzählen. Mit „ … öffentlich …“ ist nicht die allgemeine, sondern lediglich die Betriebsöffentlichkeit gemeint.

Beim Auszählen der Stimmen ist „ … die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.“

Ungültige Stimmzettel

Stimmzettel sind ungültig, wenn

  • sie sich nicht in einem Wahlumschlag befinden
  • ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder eine Einschränkung zum angekreuzten Kandidaten oder zur angekreuzten Liste haben
  • nicht eindeutig festzustellen ist, wie die Wählerin abstimmen wollte
  • der Stimmzettel unterschrieben ist
  • mehr Kandidaten oder Listen angekreuzt sind, als zu wählen sind.


Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet allein der Wahlvorstand. Es ist zweckmäßig, Stimmzettel, an deren Gültigkeit Zweifel bestehen, auszusortieren. Denn es ist bei jedem einzelnen dieser zweifelhaften Stimmzettel ein Beschluss zur (Un-) Gültigkeit zu fassen.

Sitzverteilung und die Gewählten feststellen

Für die Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten kommt es darauf an, ob die Wahl als Mehrheits- oder als Verhältnismäßigkeitswahl stattgefunden hat.

Wann welcher Wahlgrundsatz zur Anwendung kommt und wie die Sitzverteilung und die Gewählten zu ermitteln sind, ist unter

Betriebsratswahl 2018 / Teil 1: Wahlgrundsätze
ausführlich beschrieben.

Bei der Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten ist der Schutz des Minderheitengeschlechts zu beachten, wenn der neue Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Wie dieser Schutz zu gewährleisten ist, können Sie unter

Betriebsratswahl 2018 / Teil 2: Schutz des Minderheitengeschlechts
nachlesen.

Wahlniederschrift fertigen

Steht das Wahlergebnis fest, hat der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift zu fertigen. Sie muss enthalten

  • die Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen
  • die Zahl der ungültigen Stimmen
  • die jeder Person oder Liste zugefallenen Stimmen
  • die berechneten Höchstzahlen
  • die Namen der gewählten Bewerber
  • ggfls. aufgetretene Zwischenfälle.


Die Wahlniederschrift muss von dem*r Vorsitzenden des Wahlvorstandes und einem weiteren Mitglied unterschrieben sein.

Neu Gewählte benachrichtigen

Unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Eine mündliche Benachrichtigung reicht nicht aus.

Neu Gewählte bekannt machen

Die Bekanntmachung erfolgt an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben aushängt. Sie muss erfolgen, sobald feststeht, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Wollen sie die Wahl nicht annehmen, müssen sie dies innerhalb von drei Arbeitstagen ab ihrer Benachrichtigung durch den Wahlvorstand diesem gegenüber erklären. Tun sie es nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Wahl als angenommen.

Die Bekanntmachung muss von dem*r Vorsitzenden des Wahlvorstandes und einem weiteren Mitglied unterschrieben sein.

Mit der Bekanntmachung beginnt die zweiwöchige Frist zu laufen, innerhalb derer eine Anfechtung der Wahl möglich ist.

Zur ersten Sitzung des neuen Betriebsrates einladen

Der Wahlvorstand lädt die neu gewählten Mitglieder zur ersten Sitzung des Betriebsrats ein. Dies soll spätestens eine Woche nach dem Wahltag erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Amtszeit des alten Betriebsrats noch nicht beendet ist. Die Amtszeit den neuen Betriebsrats beginnt - unabhängig von seiner konstituierenden Sitzung - erst mit Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats. Der neue Betriebsrat kann bis dahin keine wirksamen Beschlüsse fassen oder sonst tätig werden.

Hat sich der neue Betriebsrat konstituiert, hat der Wahlvorstand seine Pflichten erfüllt.

Rechtliche Grundlagen

§§ 13-18, 22 und 23 Wahlordnung (WO)

Auszüge aus „Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)“

§ 13 Öffentliche Stimmauszählung

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.


§ 14 Verfahren bei der Stimmauszählung
(1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.


§ 15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
(1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu werden die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.

(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.

(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.

(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes:

1.
An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.
2.
Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
3.
Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist.
4.
Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen.
5.
Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.

§ 16 Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
2.
die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
3.
die berechneten Höchstzahlen;
4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
6.
die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
7.
gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben


§ 17 Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.


§ 18 Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.



§ 22 Ermittlung der Gewählten
(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.

(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.


(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.

(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.



§ 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend.

(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über.