Aufgaben des Wahlvorstandes nach Erlass des Wahlausschreibens
Aufgaben des Wahlvorstandes nach Erlass des Wahlausschreibens


Ist das Wahlausschreiben erlassen und hängt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen aus, ist der Wahlvorstand im Wesentlichen zuständig für die

  • Einsprüche gegen die Wählerliste
  • Anpassung der Wählerliste
  • Entgegennahme und Prüfung der Vorschlagslisten („normales“ Wahlverfahren) oder der Wahlvorschläge (vereinfachtes Wahlverfahren)
  • Mängelmitteilung an Listenvertreter oder Wahlvorschlagsvertreter
  • Bekanntmachung der Vorschlagslisten oder Wahlvorschläge
  • Auslosung der Reihenfolge der Vorschlagslisten
  • Übersendung von Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe
  • Technischen Wahlvorbereitungen

Einsprüche gegen die Wählerliste

Jede*r Arbeitnehmer*in kann gegen die Wählerliste Einspruch einlegen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens erfolgen.

Dabei kann es darum gehen, dass Personen, die wählen dürfen, nicht auf der Liste stehen. Oder darum, dass Personen auf der Liste stehen, die nicht wählen dürfen.

Wählen darf, wer als Beschäftigte*r des Betriebs das 18. Lebensjahr vollendet hat. Leiharbeitnehmer*innen sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind.

Der Wahlvorstand muss durch Mehrheitsbeschluss unverzüglich über den Einspruch entscheiden. Hält er den Einspruch für begründet, muss er die Wählerliste berichtigen, indem er entweder eine oder mehrere Personen hinzufügt oder streicht.

Seine Entscheidung muss der Wahlvorstandes dem/der Arbeitnehmer*in unverzüglich schriftlich mitteilen.

Hält der Wahlvorstand einen Einspruch zu Unrecht für unbegründet, kann dies ein Grund für eine Wahlanfechtung sein.

Vergl. zur Wahlanfechtung:

Anpassung der Wählerliste

Ändert sich nach dem Erstellen der Wählerliste die Anzahl der Wahlberechtigten etwa durch Neueinstellungen oder (in der Regel außerordentliche) Kündigungen, muss der Wahlvorstand die Liste ebenfalls berichtigen. Er hat dafür zu sorgen, dass sie immer auf dem aktuellen Stand ist. Auch für eine solche Berichtigung ist ein Mehrheitsbeschluss des Wahlvorstandes erforderlich.

Entgegennahme und Prüfung der Vorschlagslisten oder der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten oder Wahlvorschläge „ … unverzüglich, möglichst innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreter oder die Listenvertreterin unverzüglich schriftlich zu unterrichten.“

Fristen zur Einreichung

Listen oder Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie nicht innerhalb der dafür gesetzlich bestimmten Fristen eingereicht sind.

Dafür, welche Frist gilt, ist zu unterscheiden zwischen „normalem“ und vereinfachten Wahlverfahren sowie innerhalb des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen ein- und zweistufigem Verfahren.

„Normales“ Wahlverfahren

Beim „normalen“ Wahlverfahren können Wahlberechtigte und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft  innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Vorschlagslisten beim Wahlvorstand einreichen.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Beim vereinfachten Wahlverfahren hängt die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen davon ab, ob die Wahl im ein- oder zweistufigen Verfahren erfolgt.

Das einstufige Verfahren findet statt, wenn in dem Betrieb bereits ein (alter) Betriebsrat besteht, der den Wahlvorstand für den neuen Betriebsrat bestellt hat. Oder wenn das Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellt, weil es der Betriebsrat nicht tut.

Es gibt dann nur eine Wahlversammlung, auf der die Wahl des Betriebsrates stattfindet. 

Beim einstufigen Verfahren müssen Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand eingereicht sein.

Beim zweistufigen Verfahren wählt eine erste Wahlversammlung den Wahlvorstand. Die Wahl des Betriebsrates erfolgt dann auf einer zweiten Wahlversammlung.

In diesem Fall können Wahlberechtigte und im Betrieb vertretene Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes Wahlvorschläge unterbreiten.

Weitere formale Anforderungen an Vorschlagslisten / Wahlvorschläge 

Die formalen Anforderungen sind im Betriebsverfassungsgesetz sowie in der Wahlordnung geregelt. Sie gelten unabhängig vom der Art des Wahlverfahrens. 

„ … Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer."

Unheilbare Ungültigkeit von Vorschlagslisten oder Wahlvorschlägen

Vorschlagslisten oder Wahlvorschläge sind ungültig, wenn

  • sie nicht fristgerecht eingereicht sind,
  • die Bewerber*innen nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind
  • nicht die erforderlichen Stützunterschriften vorliegen (Jeder Wahlvorschlag „ … muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein."

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen. In Betrieben, in denen regelmäßig bis zu 20 wahlberechtigte Mitarbeiter*innen beschäftigt sind, genügen zwei Stützunterschriften. Und 50 Stützunterschriften reichen immer, auch wenn nach der „Zwanzigstel-Regelung“ mehr Unterstützer erforderlich wären.) 

Leiden Vorschlagslisten oder Wahlvorschläge an einem dieser Mängel, sind sie unheilbar ungültig. Solange die Frist zur Einreichung noch nicht abgelaufen ist, kann man dann lediglich neue Listen oder Vorschläge einreichen.

Heilbare Ungültigkeit von Vorschlagslisten oder Wahlvorschlägen

Darüber hinaus sind Vorschlagslisten unter anderem ungültig,

  • auf denen Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung im Betrieb nicht oder falsch angegeben sind
  • wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt.

Diese Mängel sind heilbar. Dazu müssen Liste oder Vorschlag innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Unterrichtung über den Mangel durch den Wahlvorstand korrigiert sein. Die Drei-Tages-Frist ist nicht verlängerbar.

Bekanntmachung der Vorschlagslisten oder Wahlvorschläge

Beim „normalen“ Wahlverfahren muss der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zu deren Abschluss „ … in gleicher Weise bekannt … machen wie das Wahlausschreiben.“

Beim vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung für den Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge „ … bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt … machen, wie das Wahlausschreiben.“

Beim vereinfachten einstufigen Wahlverfahren sind Wahlvorschläge nicht besonders bekanntzugeben.

Auslosung der Reihenfolge der Vorschlagslisten

Beim „normalen“ Wahlverfahren „ … ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.).“

Übersendung von Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe

Im Grundsatz erfolgt die Stimmabgabe dadurch, dass Stimmberechtigte am Wahltag auf Stimmzetteln ihre Wahl treffen. Eine schriftliche Stimmabgabe ist also immer auf Ausnahmefälle beschränkt.

Beim „normalen“ Wahlverfahren ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich, wenn

  • Wahlberechtigte verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, weil sie zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sind und
  • eine schriftliche Stimmabgabe verlangen (Ein solches Verlangen ist nicht erforderlich, wenn der Wahlvorstand weiß, dass Wahlberechtigte wegen der Eigenart ihrer Tätigkeit - etwa Heimarbeit - am Wahltag nicht im Betrieb sind)

oder

  • der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließt.


In diesen Fällen muss der Wahlvorstand den Wahlberechtigten

  • das Wahlausschreiben, 
  • die Vorschlagslisten, 
  • den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 
  • eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie 
  • einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, 

aushändigen oder übersenden. 

Beim vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlvorstand dasselbe tun, wenn Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates nicht teilnehmen können, um ihre Stimme persönlich abzugeben und eine schriftliche Stimmabgabe verlangen. Dieses Verlangen müssen Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates mitteilen.

Technische Wahlvorbereitungen

Der Wahlvorstand muss die technischen Voraussetzungen für die Wahl schaffen. Dazu gehört, dass er Stimmzettel vervielfältigt sowie Wahlumschläge und Wahlurnen beschafft. Außerdem muss er ein Wahllokal so einrichten, dass eine geheime Abgabe der Stimmen möglich ist. Dazu empfehlen sich Wahlkabinen oder zumindest Wandschirme. Soll die Wahl an mehreren Tagen stattfinden, muss der Wahlvorstand die Wahlurnen zwischen den Öffnungszeiten des Wahllokals versiegeln und in einem geschlossenen Raum unterbringen. 

Außerdem sind die beschriebenen Briefwahlunterlagen zusammenzustellen und zu verschicken.

Rechtliche Grundlagen

§§ 14, 14 a und 18 BetrVG; §§ 2, 4, 6-8, 24, 30, 33-36 WO


Betriebsverfassungsgesetz
§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.




Betriebsverfassungsgesetz
§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.

(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.

(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.



(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.


Betriebsverfassungsgesetz
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.



Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 2 Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen.

(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes).

(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.



Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.



Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 6 Vorschlagslisten
(1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.

(5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.




Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 7 Prüfung der Vorschlagslisten
(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.



Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 8 Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.
auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1.
auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.
wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3.
wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.




Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 24 Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
1.
das Wahlausschreiben,
2.
die Vorschlagslisten,
3.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
4.
eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
5.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.

(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.





Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 30 Wahlvorstand, Wählerliste
(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend. Er hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtigten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.




Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 33 Wahlvorschläge
(1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvorschläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes).

(2) Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss, welche Unterstützung er aufrechterhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend.

(3) § 7 gilt entsprechend. § 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Mängel der Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands beseitigt werden können.

(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).

(5) Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen.




Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 34 Wahlverfahren
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.

(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.

(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend.

(4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend.




Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.

(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).

(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die bis dahin versiegelte Wahlurne.

(4) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.





Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren
(1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat der Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
(3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
1.
Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes).
2.
Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach § 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend.

(5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3).

(6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen.