Erledigt ein Betriebsratsmitglied an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben, muss es sich beim Arbeitgeber abmelden. Dabei muss auch die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitgeteilt werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht den Antrag eines neunköpfigen Betriebsrats, der gerichtlich festgestellt haben wollte, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie an ihrem Arbeitsplatz Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Zweck der Meldepflicht sei es, so die BAG-Richter, dass dem Arbeitgeber möglich gemacht werde, den Arbeitsausfall zu überbrücken. Deshalb bestehe diese Pflicht nicht, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung von vornherein nicht in Betracht komme.
Generell allerdings lasse sich eine solche Meldepflicht allerdings weder verneinen noch bejahen, unterstrich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss. Maßgeblich seien jeweils die Umstände des Einzelfalles. Diese umfassen die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglied und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. Unterbleibt eine Meldung, ist das Betriebsratsmitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.