Drohen Arbeitgeber eine Kündigung an, kann dies eine strafbare Behinderung der Wahl eines Betriebsrats sein. Copyright by ra2 studio/fotolia
Drohen Arbeitgeber eine Kündigung an, kann dies eine strafbare Behinderung der Wahl eines Betriebsrats sein. Copyright by ra2 studio/fotolia

§ 119 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder. Solche Straftaten sind nicht selten, wohl aber ihre Ahndung.

 

Vorsätzliche Beeinflussung der Wahl

 Manchen Arbeitgebern schmeckt es nicht, wenn es in ihrem Betrieb plötzlich einen Betriebsrat geben soll. Schließlich ist man auch immer gut ohne ausgekommen. Oder  - wenn es schon einen Betriebsrat geben muss  - dann doch bitte wenigstens den „richtigen“.

 

Schon bei der Wahl einer Arbeitnehmervertretung können sich Arbeitgeber strafbar machen. Es besteht strikte Neutralitätspflicht; er darf sich nicht in die Wahlpropaganda eimischen. Für eine strafbare Wahlbeeinflussung reicht es aus, wenn der Arbeitgeber Vorteile gewährt, die sich mittelbar auf die Wahl auswirken. 

 

Vorsätzliche Behinderung der Wahl

 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wie auch deren Androhung, können eine vorsätzliche Behinderung der Wahl eines Betriebsrates sein. Grade diese Fälle sind nicht selten. Vor allem, wenn eine Art Oberhaupt der „Störenfriede“ auszumachen ist, kommen manche Arbeitgeber auf die Idee, durch eine gezielte Kündigung die ganze Idee der Wahl eines Betriebsrats im Keim zu ersticken.



Das Herunterreißen der Wahlausschreiben vom Schwarzen Brett stellt klar eine Behinderung der Wahl dar. Doch selbst in einem solchen Fall kann man unter Umständen vergebens auf ein „richtiges“ Ermittlungsverfahren hoffen. 



Störungen der Betriebsratsarbeit

 Wenn der Betriebsrat dann gewählt ist, muss er auch gewähren dürfen. Strafbar macht sich deshalb auch, wer die Tätigkeit behindert oder stört. Eine Störung kann schon darin liegen, die notwendigen Sachmittel oder ein Büro mit Telefon und Internetanschluss vorzuenthalten. Wer versucht, die Mitbestimmung des Betriebsrats zu unterlaufen, indem er Informationen vorenthält, behindert ebenfalls die Arbeit des Betriebsrats. 

 

Auch bei einem bereits tätigen Betriebsrat, kommen gezielte Kündigungen vor, um ihn lahmzulegen. Selbst wenn man so gar nichts für eine Kündigung in der Hand hat, greifen manche Arbeitgeber auf eine Freistellung von der Arbeit ohne Zahlung der Vergütung zurück, also den Versuch, das Betriebsratsmitglied „ausbluten“ zu lassen.



Die gesetzliche Grundlage: § 119 Betriebsverfassungsgesetz

Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer 



  • eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, oder andere Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
  • die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder anderer Vertretungen der Arbeitnehmer, behindert oder stört, oder
  • ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, oder anderer Vertretungen der Arbeitnehmer um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.



Wenn Straftat im Raum steht: Aktiv werden!

Wenn der Verdacht einer strafbaren Beeinflussung der Wahl oder einer Behinderung der Arbeit besteht, muss der Betriebsrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung den Vorfall zur Anzeige bringen. Denn eine solche Straftat wird nur auf Antrag der Arbeitnehmervertretung (oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft) verfolgt. 

 

In der Praxis kommt es nur sehr selten tatsächlich zu einer strafrechtlichen Ahndung von Arbeitgebern. Dennoch  - oder grade um dem Versagen der Justiz hier Paroli zu bieten  - sollten Betriebsräte es nicht hinnehmen, wenn Arbeitgeber ihre Arbeit sabotieren. 

 

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