Einführung des Besuchskonzept eines Krankenhauses mitbestimmungspflichtig? Copyright by Adobe Stock/hkama
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Die ein Krankenhaus betreibende Arbeitgeberin führte im Zuge der Corona-Pandemie ein Besuchskonzept ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats (BR) ein. In diesem Konzept wurde das System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände geregelt.

Der BR vertrat die Auffassung, dass durch diese Vorgehensweise der Arbeitgeberin sein Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei. Die Arbeitgeberin erklärte sich nicht bereit, die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht des BR bestehe, durch eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen. Dies veranlasste den BR beim Arbeitsgericht Siegburg den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zu stellen. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag und setzte eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts ein. Daraufhin legte die Arbeitgeberin Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ein.
 

Konkretisierte Rahmenvorschriften der Coronaschutzverordnung durch Betriebsvereinbarung möglich

Mit seinem Beschluss vom 22. Januar 2021 bestätigte das LAG die erstinstanzliche Entscheidung.
Das Mitbestimmungsrecht des BR, so das Beschwerdegericht, beziehe sich bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz, auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Um eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bezwecke, handele es sich bei § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW.

Nach dieser Vorschrift habe das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche seien ausschließlich auf der Basis eines Besuchskonzepts zulässig, durch das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Hygiene- und Infektionsschutz umgesetzt würden.
Wenn der Krankenhausträger Entscheidungen für die Zulassung von Besuchen erlasse, habe er auch die Verpflichtung zum Gesundheitsschutz gegenüber seinen Arbeitnehmern*innen zu berücksichtigen.

Für die Umsetzung der Empfehlungen bestehe  - anders als etwa bei einer auf das Krankenhaus bezogenen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung  - ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht eröffne.
 
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Köln vom 22.1.2021

Rechtliche Grundlagen

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW

Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;



§ 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW

Auszug aus § 5 Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten