Es wäre treuwidrig, wenn der Arbeitgeber im Nachhinein mit Verweis auf seinen eigenen Fehler eine Betriebsratswahl anfechten könnte. So entschied das Arbeitsgericht Saarlouis am 20. Dezember 2010 den Fall eines Arbeitgebers, der durch die Nicht-Nennung zweier geringfügig Beschäftigter in seinen Betrieben einen wahlbeeinflussenden Fehler begangen hatte. In dem Beschlussverfahren hatte das Büro Saarbrücken der DGB Rechtsschutz GmbH die Interessen des Betriebsrats vertreten. Gegenstand war das Versäumnis des Arbeitgebers, diese Mitarbeiter dem Wahlvorstand zwecks Erstellung einer Wählerliste mitzuteilen – in der Meinung, geringfügig Beschäftigte seien nicht wahlberechtigt. Da diese nicht auf der Wählerliste standen, begründete der Arbeitgeber damit die Anfechtung der Betriebsratswahl. Erfolglos.

Das Gericht führe als Begründung für seinen Beschluss aus, wenn derartige Vorgehensweisen für rechtens erklärt würden, hätte ein Arbeitgeber es in der Hand, durch unterlassene oder falsche Informationen sich selbst die Argumente für eine spätere Anfechtung der Betriebsratswahl zu liefern. Der betreffende Arbeitgeber hatte statt der insgesamt 17 lediglich 15 Mitarbeiter für die Erstellung der Wählerliste aufgelistet. Dieser Fehler blieb unentdeckt, da keiner der zur Wahl stehenden Personen die beiden geringfügig Beschäftigten kannten. Die beiden Mitarbeiter standen auf keinem Einsatzplan, arbeiteten nur wenige Stunden monatlich im Betrieb und an anderen Arbeitsorten als die zur Wahl stehenden Mitarbeiter.

Der Arbeitgeber machte in seiner Begründung der Wahlanfechtung geltend, dass ihm aufgrund der Erstwahl die Erfahrung gefehlt habe, wer wahlberechtigt sei. Das erkannte das Arbeitsgericht nicht an: Gerade wegen der Erstmaligkeit hätte sich der Geschäftsführer besonders kundig machen sollen – zum Beispiel hätte er bei dem Wahlvorstand nachfragen können.

Das Gericht stellte aber klar, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar sei mit den Fällen, in denen der Arbeitgeber keine oder eine offensichtlich unzureichende Auskunft erteilt. Hier könne der Wahlvorstand gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung Abhilfe schaffen und sich die erforderliche Auskunft besorgen.