Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen fristgerecht die Wahlvorschläge mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften beim Wahlvorstand eingereicht werden. Diese Stützunterschriften müssen sich nicht alle auf einem einzigen Blatt befinden, aber im Original vorliegen – Telekopien oder Faxe reichen nicht aus. Der Wahlvorstand kann die erforderlichen Unterschriften nur zuverlässig prüfen, wenn ihm diese im Original vorliegen. Dabei muss gewährleistet sein, dass sich die Unterschriften auf den Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung beziehen. In diesem Punkt war eine Wahlanfechtung unbegründet, die dem Wahlvorstand vorwarf, zu Unrecht die per Telefax eingereichten Wahlvorschläge zurückgewiesen zu haben. Dennoch wurde die Wahl aus einem anderen Grund erfolgreich angefochten: der Wahlvorstand hatte in seinem Wahlausschreiben die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben.