Eine Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist - es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Wesentliche Wahlvorschriften liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren.

Es liegt keine ordnungsgemäße Stimmabgabe vor, wenn die vorgesehene Erklärung über die schriftliche Stimmabgabe fehlt.

Benutzt der Wahlvorstand bei der Stimmenauszählung keine Wahlurne, stellt dies einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. Auch bei der schriftlichen Stimmabgabe ist die Verwendung einer Wahlurne unerlässlich.