Neben der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber sind auch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigt.

Ein Antrag, mit dem eine Wahl eines Betriebsrats oder einer Personalvertretung angefochten werden soll, muss inhaltlich so abgefasst sein, die Wahl für unwirksam zu erklären.

Anträge mit dem Inhalt, eine Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, sollten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtbarkeit, überprüft werden.

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Das ist der Fall, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

Eine Wahl kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Wahl berechtigt dann nicht zur Anfechtung, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis objektiv nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist nach § 3 Abs. 4 WO ab dem Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.