Über einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Zwischen einem Betriebsratsvorsitzenden (BRV) und dessen Arbeitgeber, einem Dienstleistungsbetrieb zur Instandsetzung und -haltung von Schienenfahrzeugen in Kaiserslautern, bestanden Meinungsverschiedenheiten.

Überwachung des Betriebsratsvorsitzenden ohne konkreten Anfangsverdacht

Es gab Streit um die Frage, ob der Kläger als Vorsitzender des Betriebsrats vollständig für die Vornahme der Betriebsratstätigkeit freizustellen ist. Ein vor dem LAG Rheinland-Pfalz ausgetragener Streit wurde im Sinne des Arbeitgebers entschieden. Der Arbeitgeber musste den Betriebsratsvorsitzenden nicht vollständig freistellen.


Der Arbeitgeber beauftragte während dieses Rechtsstreits eine Detektei, um ein eventuell vertragswidriges Verhalten des Klägers zu untersuchen. „Im Raum“, so die Detektei, „stand der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges aus einer Zweittätigkeit. An 20 Arbeitstagen wurde der Betriebsratsvorsitzende durch die Detektei während seiner Arbeitszeit überwacht.

Betriebsratsvorsitzender klagt wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte

Durch einen anonymen Informanten erhielt die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), deren Mitglied der Betriebsratsvorsitzenden ist, und dieser selbst einen Hinweis auf die Überwachung.
Das war für den Betriebsratsvorsitzenden Anlass, eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung beim Arbeitsgericht Kaiserslautern einzureichen Zur Begründung machte er geltend, durch die Überwachung der Detektei schwerwiegend in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein.

Arbeitsgericht weist Klage ab - Landesarbeitsgericht gibt Berufung statt

Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, die von Erfolg gekrönt war.
Unter Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern sprach das Landesarbeitsgericht  Rheinland-Pfalz dem Betriebsratsvorsitzenden eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung zu.

40.000 Euro Detektivkosten

Das LAG begründete die Verurteilung des Arbeitgebers damit, dass die Observation des Betriebsratsvorsitzenden ohne einen ausreichend konkreten Anfangsverdacht erfolgt sei.

Hinzu komme die ungewöhnlich intensive Bespitzelung während insgesamt 20 Arbeitstagen. Für diese Überwachung hatte der beklagte Arbeitgeber knapp 40.000 Euro von der Detektei in Rechnung gestellt bekommen, die sich wie folgt zusammensetzten:

  • Grundgebühr für Verwaltungsaufwand, Maßnahmenplanung und Berichterstattung 135,- EUR 
  • Stundenhonorar pro Detektiv ab Einsatzort 69,- EUR 
  • Zuschlag Sonderzeit (Sonn- und Feiertage sowie Nachtstunden von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr) 50 % 
  • Kilometervergütung ab Einsatzort 0,95 EUR/km 
  • Anfahrtspauschale (pro Detektiv) 69,- EUR 


Rechnungsdatum für Dienstleistungen von bis Betrag EUR(ohne MwSt.)

  • 08.10.2014 22.09.2014 26.09.2014: 6.795,80 EUR
  • 23.10.2014, 13.10.2014, 20.10.2014, 17.10.2014, 23.10.2014: 17.156,70 EUR
  • 10.11.2014 30.10.2014 07.11.2014: 15.245,35 EUR

SUMME 39.197,85 EUR

Argumentation des Arbeitgebers überzeugt Landesarbeitsgericht nicht

Die Argumentation des Arbeitgebers, der sich damit verteidigte, dass die Überwachung “nur” während der Arbeitszeit erfolgt sei, vermochte die Richter*innen der 5. Kammer des LAG nicht zu überzeugen.

Denn, so das Berufungsgericht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei “selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten”.

Fühlbarer Entschädigungsbetrag notwendig

Zur Höhe der Entschädigung, die der klagende Betriebsratsvorsitzende in des Ermessen der Gerichts stellte, führte das LAG in der Urteilsbegründung aus:

Als wichtigster Bemessungsfaktor für die Geldentschädigung hat die Kammer die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt. Insbesondere die lange Dauer der Observation, die sich die Beklagte ausweislich der vorliegenden Rechnungen rund 39.200 EUR habe kosten lassen, gebieten die Festsetzung eines fühlbaren Entschädigungsbetrags.

Von der Höhe der Geldentschädigung müsse ein echter Hemmungseffekt ausgehen. Insofern erscheine eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend, um den Gesichtspunkten der Genugtuung und Prävention hinreichend Rechnung zu tragen.

Landesarbeitsgericht lässt Revision nicht zu. Arbeitgeberin legt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein

Die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das LAG mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Arbeitgeberin Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Ob dieser stattgegeben wird bleibt abzuwarten.

Über den weiteren Verlauf werden wir berichten.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 27. April 2017, Az.: 5 Sa 449/16

Das sagen wir dazu:

Manch ein Arbeitgeber scheut weder Mühen, noch Kosten, um sich eines Betriebsrats zu entledigen. Dies zeigt einmal mehr der von dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedene Fall. 

 

Ohne eine konkreten Anfangsverdacht setzte die Arbeitgeberin eine Detektei auf einen Betriebsratsvorsitzenden an, um ihn während dessen Arbeitszeit an 20 Arbeitstagen bespitzeln zu lassen. Dank einer anonymen Information erhielt die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), deren Mitglied der Betriebsratsvorsitzende ist, Kenntnis von diesem ungeheuerlichen Vorgang. 

 

Daraufhin nahm der Betriebsratsvorsitzende den gewerkschaftlichen kostenfreien Rechtsschutz in Anspruch und klagte in der Berufungsinstanz erfolgreich eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ein.

 

Mit überzeugenden Argumenten hat das Berufungsgericht dargelegt, warum eine tagelange Bespitzelung eine schwere Rechtsverletzung darstellt. Das Arbeitsgericht hatte eine Entschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch abgelehnt.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist begrüßenswert und durchaus geeignet, in vergleichbaren Fällen bei dem erstinstanzlichen Gericht mehr Sensibilität bei der Entscheidungsfindung erkennen zu lassen.

Rechtliche Grundlagen

§ 823 Abs. 1 BGB, § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


§ 72a Arbeitsgerichtsgesetz
Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.