Erneute fadenscheinige Kündigung für einen IG Metaller in einer Sauerländer Firma
Erneute fadenscheinige Kündigung für einen IG Metaller in einer Sauerländer Firma

Nur zwölf Jahre nach der Firmengründung im Jahr 2004 hielt die trügerische Ruhe im Betrieb. Dann regte sich in der mittlerweile auf zirka 40 Beschäftigte angewachsenen Belegschaft der AB-EK Entlackungs GmbH im sauerländischen Werdohl der Wunsch zur Gründung eines Betriebsrates. Mit Unterstützung der IG Metall-Verwaltungsstelle Lüdenscheid lud unter anderem der 38-jährige Schichtführer Isa Avci zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
 

Fristlose Kündigung für den IG Metaller

 
Die Geschäftsleitung reagierte schnell und nach bekanntem Muster: Nur drei Tage nach Bekanntgabe der Einladung rief sie den IG Metaller ins Chefbüro. Dort übergab man ihm kurzerhand die Kündigung. Und da Avci als Einladender zu einer Wahlversammlung nach § 15 Absatz 3a Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutz genießt, so dass eine fristgerechte Kündigung ausgeschlossen ist, wählte der Arbeitgeber kurzerhand die fristlose Kündigung.
Bei der Benennung eines Kündigungsgrundes tat sich die Geschäftsführung allerdings schwer: Eine Auseinandersetzung mit dem Betriebsleiter ist es wohl, die als fadenscheiniger Kündigungsgrund herhalten muss.
 

Und als Draufgabe noch ein Hausverbot

 
Und um die Sache rund zu machen, erhielt Avci nach altem und scheinbar bewährtem Muster kurzerhand ein Hausverbot.
Natürlich, so ließ die Geschäftsleitung verlauten, habe das alles nichts mit der geplanten Betriebsratswahl zu tun. Im Gegenteil: Die habe man immer unterstützt und werde es auch weiterhin tun.
 

Wahlvorstand konnte gewählt werden

 
Obwohl der vermeintliche „Rädelsführer“ Avci gekündigt wurde, fand am 6. September die geplante Betriebsversammlung ebenso statt wie die Wahl eines Wahlvorstandes.
Entscheidend für diesen Erfolg war neben dem Willen der Belegschaft, die sich nicht unterkriegen lassen wollte, die massive Unterstützung durch die IG Metall-Verwaltungsstelle Lüdenscheid mit Gewerkschaftssekretär Uli Flasshoff an der Spitze.
Die vor dem Betriebsgelände wartende örtliche Presse und der Funkwagen des Westdeutschen Rundfunks mögen das Ihre dazu beigetragen haben.
 

Klage gegen die fadenscheinige Kündigung

 
Schichtführer Isa Avci, einer der Initiatoren für die Betriebsratswahl, durfte indes wegen des erteilten Hausverbotes nicht an der Versammlung im Betrieb teilnehmen. Stattdessen nutzte er die unfreiwillige Freizeit und fuhr nach Hagen ins dortige Büro der DGB Rechtsschutz GmbH. Der zuständige Rechtsschutzsekretär erhebt vor dem Arbeitsgericht Iserlohn Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung.
 

Hausverbot wurde teilweise aufgehoben

 
Und er hat den Arbeitgeber aufgefordert, das Hausverbot gegen Isa Avci wenigstens insoweit aufzuheben, dass Avci, der mittlerweile Kandidat für die am 14.9.2016 stattfindende Betriebsratswahl ist, ungehindert den Betrieb betreten kann, um dort vor der Wahl Kontakt mit seinen Arbeitskollegen aufzunehmen.
Mit Erfolg: Zu diesem Zweck wurde per Anwaltsschreiben zwischenzeitlich das Hausverbot teilweise aufgehoben.


Links:

Den Kurzbericht der Lokalzeit Südwestfalen können Sie hier sehen:


Andere Berichte zum Thema "Union Busting im Sauerland" haben wir hier:

 

Wahl eines zweiten Betriebsrates durch Landesarbeitsgericht Hamm unterbunden

Straftaten gegen Betriebsräte

Rechtliche Grundlagen

Unzulässigkeit der Kündigung nach § 15 KSchG

§ 15 Kündigungsschutzgesetz
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.