„Kehrtwende der Rechtsprechung: Endlich dürfen auch Leiharbeiter den Betriebsrat wählen“ - Michael Mey, Hagen
„Kehrtwende der Rechtsprechung: Endlich dürfen auch Leiharbeiter den Betriebsrat wählen“ - Michael Mey, Hagen

Aber in welchem Betrieb darf der Leiharbeiter wählen?

Selten genug kommt es vor, dass im Verleiher-Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird. Die Beschäftigten kennen sich ja kaum, richtige Betriebsstrukturen gibt es nicht.

Wird trotzdem ein Betriebsrat gewählt, darf der Leiharbeiter auch mitwählen.

Betriebsratswahl im Entleiher-Betrieb

Wenn sie länger als drei Monate an einen Einsatzbetrieb verliehen sind, dürfen Leiharbeiter auch dort den Betriebsrat mitwählen. Das ergibt sich aus § 7 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass die Auskunft des Arbeitgebers zu beschäftigten Leiharbeitern vollständig ist. Und er muss diese natürlich auf die Wählerliste setzen.

Es kommt auf die geplante Entleihzeit an

Entscheidend ist dabei nicht, wie lange der Leiharbeiter zur Zeit der Betriebsratswahl schon tatsächlich im Entleihbetrieb gearbeitet hat. Vielmehr kommt es auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer an.

Ein Leiharbeiter ist also bei einer vorgesehenen Entleihzeit von vier Monaten schon in seiner ersten tatsächlichen Einsatzwoche wahlberechtigt.

Andererseits sind zwei Leiharbeiter, die zwar hintereinander auf demselben Arbeitsplatz arbeiten, jeweils aber nur  zwei Monate lang, nicht wahlberechtigt, da die Wahlberechtigung ein personenbezogenes Recht ist. Dem zweiten Leiharbeiter wird also die Beschäftigungszeit seines Vorgängers nicht angerechnet.

Leiharbeiter zählen bei der Größe des Betriebsrates mit

Auch bei der Bestimmung der Größe des zu wählenden Betriebsrates zählen Leiharbeiter mit, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erst im Jahr 2013 seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben. Eine gewerkschaftliche Forderung ist also endlich erfüllt worden.

Ob Leiharbeiter auch mitzählen, wenn es in größeren Betrieben um die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder geht, hat das BAG noch nicht entschieden. Nach der jüngsten Kehrtwende der Rechtsprechung ist aber auch davon auszugehen.

Der Betriebsrat sollte also bei der Beanspruchung von Freistellungen unbedingt regelmäßig beschäftigte Leiharbeiter mitzählen und eventuell eine Freistellung mehr beanspruchen. Dies kann auch mit Hilfe des DGB Rechtsschutzes gerichtlich durchgesetzt werden.

Michael Mey, Hagen

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: