Die Tätigkeit als Betriebsrat stellt für den Arbeitgeber keinen wichtigen Grund nach § 4 f Bundesdatenschutzgesetz und § 626 BGB dar, die Bestellung einer Datenschutz-Beauftragten zu widerrufen, das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Eine Arbeitnehmerin wurde 1992 in dieses Amt berufen und 1994 auch in den Betriebsrat gewählt. Im Jahr 2008 beschloss die Geschäftsführung, dieses Amt durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen und widerrief ihre Bestellung. Die Erfurter Richter entschieden, dass dies nicht rechtens sei. Der Hinweis der Vergabe des Amtes an Externe reiche nicht aus für den Widerruf, weil dies keinen wichtigen Grund darstelle.
Außerdem, so das BAG, reiche die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht aus, die Zuverlässigkeit der Datenschutz-Beauftragten in Frage zu stellen.