Der elfköpfige Betriebsrat einer Firma der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen beantragte mit Unterstützung des Arbeitgebers den Ausschluss einer Betriebsrätin. Grund: sie habe bewusst und absichtlich gegen die ihr bekannten Betriebsratsbeschlüsse verstoßen und damit ihre Pflichten eklatant verletzt.

Der Betriebsrat machte vor Gericht geltend, dass nach einem einstimmig gefassten Beschluss während der Betriebsratssitzungen nicht mitgeschrieben werden dürfe und sämtliche Arbeitsunterlagen nach der Sitzung zurückzugeben seien. Diesem Beschluss sei die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung nicht gefolgt. Im Gegensatz zu allen anderen Betriebsratsmitgliedern habe sich die Beteiligte geweigert, ihre Notizen herauszugeben. Eine weitere Zusammenarbeit mit ihr sei dem Betriebsrat nicht zuzumuten.

Nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann neben dem Arbeitgeber, einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer sowie einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auch der Betriebsrat selbst den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat beantragen, wenn das Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Eine solche konnte weder das Arbeitsgericht Herne noch das Landesarbeitsgericht Hamm als Beschwerdeinstanz erkennen. Fraglich erschien den Gerichten der Betriebsratsbeschluss, wonach während der Sitzung nicht mitgeschrieben werden dürfe - eine Weigerung kann demnach keine grobe Pflichtverletzung darstellen. Zudem waren die Beschlüsse des Betriebsrates nicht protokollarisch niedergeschrieben.