Leitsätze des Gerichts


1. § 42 BetrVG enthält keine Regelung dazu, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den zur Abhaltung der Betriebsversammlung bestimmten Raum festlegt.
2. Als Eigentümer der Produktionsmittel entscheidet der Arbeitgeber darüber, welche Räume des Betriebs wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden. Ist der vom Arbeitgeber für die Durchführung der Betriebsversammlung vorgesehene Raum geeignet, kann die Veranstaltung dort durchgeführt werden, selbst wenn der vom Betriebsrat vorgeschlagene Raum noch besser geeignet sein sollte.

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH:

Die Beteiligten stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, in welchen Räumen eine Betriebsversammlung durchzuführen ist, bzw. wer dies bestimmen darf.  

Der Betriebsrat hatte im vorliegenden Fall die Betriebsversammlungen stets in einer Lagerhalle durchgeführt. Der Arbeitgeber hingegen wollte für die Versammlung ausschließlich die Kantine zur Verfügung stellen, weil die Lagerhalle zu lange für Arbeiten blockiert sei. Der Betriebsrat fand die Kantine nicht ausreichend groß sowie wegen mangelnder Beleuchtung und Geräuschentwicklung ungeeignet.  Der Betriebsrat meinte, dass ihm ein Wahlrecht zustehe, wenn mehrere Räume zur Verfügung stünden. Die Auswahl dieser Räume müsse nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgen.

Das LAG Hessen entschied nun, dass der Arbeitgeber als Eigentümer der Produktionsmittel und der Gebäude entscheiden darf, welche Räume wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden dürften. Dies folgt nach Ansicht des LAG  unmittelbar aus seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räume müssen aber den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Das war nach Meinung des LAG der Fall. Schon das Arbeitsgericht hatte geurteilt, die Kantine sei zur Durchführung der Betriebsversammlung geeignet. Sie sei zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, ausreichend groß, klimatisiert, beleuchtet und kann mit einer Tonverstärkeranlage sowie Beamer ausgestattet werden.

Diese Entscheidung des LAG Hessen sollte nicht zum Maßstab genommen werden. Urteile anderer LAGs oder des BAG zu dieser Frage liegen noch nicht vor. In der juristischen Literatur werden zum Teil ganz andere Auffassungen vertreten. So sehen die arbeitnehmerfreundlichen Kommentare zum BetrVG das Wahlrecht zwischen mehreren Räumen beim Betriebsrat. Andere wichtige Kommentare meinen, der Betriebsrat könne den Ort festlegen, müsse aber ein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erzielen. Ein alleiniges Bestimmungsrecht des Arbeitgebers sieht aber nur eine Minderheit. Daher gibt es gute Argumente, jedenfalls außerhalb Hessens, auf einer Entscheidungsmöglichkeit des Betriebsrats zu bestehen.

Beschluss des Hessischen LAG vom 12.06.2012, Az: 16 TaBVGa 149/12