Rechtzeitiger Antrag auf Weiterbeschäftigung

  1. Verlange rechtzeitig vor der Abschlussprüfung die anschließende unbefristete Weiterbeschäftigung.  § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) spricht hier von einem Zeitraum von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

    Beschäftigungsmöglichkeiten im Blick haben

  2. Halte spätestens ab jetzt Augen und Ohren offen nach einem freien Arbeitsplatz oder einer Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb. Mache dir hierüber Notizen und bleibe in ständigem Kontakt zum Betriebsrat.

    Weiterbeschäftigungsantrag unbedingt schriftlich

  3. Verlange die Weiterbeschäftigung unbedingt schriftlich. Stelle sicher, dass dieses Schreiben dem Chef oder der Personalabteilung auch tatsächlich zugeht und dass Du diesen Zugang später auch beweisen kannst (Eingangsbestätigung).

    Verhandeln mit Hilfe des Betriebsrats


  4. Wenn der Chef mit Dir über eine lediglich befristete Weiterbeschäftigung verhandeln will, weil angeblich keine dauerhafte Arbeit im Betrieb möglich ist: Informiere sofort den Betriebsrat und Deine Gewerkschaft. Gehe in derartige Verhandlungen niemals alleine, sondern nimm eine Vertrauensperson (Betriebsrat) mit.

    Befristete Weiterbeschäftigung nur notfalls

  5. Lass´ Dich nur dann auf Verhandlungen über eine nur befristete Weiterbeschäftigung ein, wenn es im Betrieb wirklich und nachweisbar keine Dauerbeschäftigung gibt. In aller Regel ist es günstiger, ein solches Angebot abzulehnen!

    Befristeter Arbeitsvertrag nur unter Vorbehalt

  6. Wenn Du Dich doch auf eine befristete Weiterbeschäftigung einlässt: Schließe einen befristeten Arbeitsvertrag nur mit dem ausdrücklichen und nachweisbaren Vorbehalt der Geltendmachung einer unbefristeten Weiterbeschäftigung. Dann hast Du die Befristung sicher, behältst aber die Möglichkeit, eine unbefristete Beschäftigung durchzusetzen. Ohne Vorbehalt ist diese Tür zu!

    Bei Ablehnung des Weiterbeschäftigungsantrags rechtliche Schritte klären

  7. Wenn der Chef eine unbefristete Weiterbeschäftigung ablehnt: Gehe sofort zu Deiner Gewerkschaft oder zum DGB Rechtsschutz, um rechtliche Schritte zu klären und eventuell schon einzuleiten.

    Sofortige Info nach bestandener Abschlussprüfung

  8. Informiere nach bestandener Abschlussprüfung sofort den Chef oder die Personalabteilung und verlange unter Zeugen Deine Weiterbeschäftigung.

    Möglichkeit der Weiterbeschäftigung durch einstweilige Verfügung

  9. Wenn Du nach bestandener Abschlussprüfung nicht weiterbeschäftigt wirst: Gehe spätestens jetzt sofort zu Deiner Gewerkschaft oder zum DGB Rechtsschutz, um die Möglichkeit Deiner sofortigen Weiterbeschäftigung im Wege einer einstweiligen Verfügung zu besprechen.

    Rechtsrat bei Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  10. Wenn Du vom Arbeitsgericht Post erhältst mit einem von Deinem Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrag: Gehe auch in diesem Fall sofort zu Gewerkschaft oder DGB Rechtsschutz, um Rechtsschutz und Vertretung in diesem Gerichtsverfahren zu klären. Informiere auch sofort Deinen Betriebsrat.

    Notfalls Vergütung schriftlich geltend machen

  11. Da Du selbst im Falle eines vom Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrages noch in einem „gesetzlichen“ Arbeitsverhältnis stehst (mindestens bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung): Achte darauf, dass Du (auch wenn man Dich nicht arbeiten lässt) Deine Vergütung vom Chef bekommst und mache sie anderenfalls schriftlich geltend.

    Meldung als arbeitssuchend und Antrag auf Arbeitslosengeld

  12. Melde Dich 3 Monate vor Ausbildungsende bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend und beantrage bei Verweigerung Deiner Weiterbeschäftigung durch den Chef Arbeitslosengeld. Vergiss aber nicht, die Arbeitsagentur zu informieren, wenn Du dann doch weiterbeschäftigt wirst oder wenn Du wenigstens Lohnzahlungen bekommst.

 

Mehr u.a. hierzu auch auf den Seiten der DGB Jugend

und

im SOLI EXTRA "JAV-WAHLEN" der DGB Jugend Hier zum Download