Leitsatz der Redaktion


Eine Befristungsabrede, durch die eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG vereinbart wird und in der der zu vertretende Mitarbeiter benannt wird, ist unwirksam, wenn die Tätigkeiten des zu vertretenden Mitarbeiters tatsächlich nicht von seinem befristet beschäftigten Vertreter, sondern durch einen anderen befristet beschäftigten Arbeitnehmer erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn der arbeitsvertraglich bezeichnete Vertreter Tätigkeiten erbringt, die der vertretene Mitarbeiter zukünftig nach seiner Rückkehr hätte erbringen sollen.

Anmerkung:

Die Klägerin wurde zunächst befristet beschäftigt. Im Anschluss daran erfolgte die hier strittige Sachgrundbefristung, nämlich Vertretung von Frau R aufgrund deren Elternzeit in Vollzeit. Dies wurde auch schriftlich so vereinbart.
Tatsächlich hat die Klägerin aber nicht Frau R vertreten, sondern dafür wurde Frau D neu eingestellt. Hintergrund war, dass die Klägerin auf der ursprünglichen Stelle bleiben sollte, während Frau D die Tätigkeit von Frau R übernommen hatte, um die doppelte Einarbeitung zu vermeiden.
Grundsätzlich kann der Vertreter auch mit andren Aufgaben betraut werden. Dies ergibt sich aus der Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des konkreten Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu Vertretenden entsteht. Ein Kausalzusammenhang muss bestehen.
Es würde allerdings genügen, wenn der Arbeitgeber dem Vertretenem  gedanklich Aufgaben zuordnet. Welche er beabsichtigt nach Rückkehr dem vertretenen zu geben.
So lag der Fall hier aber nicht. Frau D erledigte die Aufgaben von Frau R. Die Klägerin hingegen hat völlig andere Tätigkeiten ausgeübt. Der Arbeitgeber hat 2 Vollzeitkräfte beschäftigt. Damit hat er selbst kundgetan, dass es zwar einer Vertretung bedurfte, aber auch, dass der Bedarf für 2 Vollzeitkräfte vorhanden war.
Die Rechtsprechung zu den Befristungen wird insoweit fortgeschrieben. Jeder befristet Beschäftigte sollte daher genauestens die Formulierungen/Bezeichnungen der Vertretung im Arbeitsvertrag mit den tatsächlichen Aufgaben vergleichen. Will er die unbefristete Weiterbeschäftigung geltend machen, so ist dies nur innerhalb einer Klagefrist von 3 Wochen nach Ende der letzten Befristung möglich.

Das Urteil des LAG Hamm vom 28.11.2012, 5 Sa 263/11