Ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, das anders als befristet beschäftigte Kollegen kein Übernahmeangebot erhält, kann nur dann eine unbefristete Beschäftigung verlangen, wenn die Benachteiligung auf seiner Betriebsratstätigkeit beruht.

 

Der Kläger wurde auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages in einem Callcenter beschäftigt und gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat an. Der Arbeitgeber übernahm den Kläger nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, während andere befristet Beschäftigte – unter ihnen auch Betriebsratsmitglieder – unbefristet weiterbeschäftigt wurden.

 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Klage des Betriebsratsmitglieds ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin abgewiesen. Zwar könne die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung darstellen; in diesem Fall bestehe ein Anspruch auf unbefristete Beschäftigung. Eine derartige Benachteiligung könne im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, weil der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder übernommen habe und weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, nicht vorlagen.

 

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Carsten Schuld:

Ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied erhält während seiner Amtszeit keinen weiteren Arbeitsvertrag, während andere in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Damit endet nicht nur das Arbeitsverhältnis sondern auch das Betriebsratsamt. Der Verdacht der Benachteiligung liegt nahe. Doch diese Vermutung nützt nichts, soweit das Betriebsratsmitglied nicht beweisen kann, dass der Arbeitgeber ihn wegen der Betriebsratstätigkeit schlechter stellte.

 

Bei Kündigungen hat der Gesetzgeber aus guten Gründen dafür gesorgt, dass Betriebsratsmitglieder einen weitgehenden Schutz erhalten. Groß ist die Gefahr, dass über den Weg verhaltens-, personen- oder auch betriebsbedingter Kündigungen missliebige Betriebsratsmitglieder entsorgt werden. Es braucht stets eine außerordentliche Kündigung, also besonders wichtiger Gründe zur Kündigung, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Außerdem muss der Betriebsrat nicht nur angehört werden, sondern zustimmen. Tut er dies nicht, muss die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzt werden.

 

Diese Hürden wurden geschaffen, weil diejenigen, die sich in den Betriebsvertretungen engagieren, einen besonderen Schutz brauchen. Sie müssen und sollen sich für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen stark machen können, ohne die Rache des Arbeitgebers fürchten zu müssen.

 

Befristet angestellten Betriebsräten kommt kein solcher Schutz zu Gute. Die Gefahr besteht, dass vom Urteil des LAG Berlin-Brandenburg die Botschaft ausgeht: Befristet Beschäftigte sollten nicht in den Betriebsrat. Dies wäre insbesondere in Branchen mit einem hohen Anteil von befristeten oder anderweitig prekären Beschäftigungsverhältnissen fatal. Daher sind Gesetzgeber oder Rechtsprechung aufgefordert hier eine Lösung zu finden. Damit nicht den schwächsten Arbeitnehmergruppen auch noch die Chance der betrieblichen Interessenvertretung genommen wird.