Die Wertung des Gesetzgebers ist eindeutig, wenn einem (unbefristet) Beschäftigten die Kündigung droht: Nur dann, wenn ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung vorliegt, droht der Verlust des Arbeitsplatzes. Wie aber steht es mit einem Entfristungsverlangen bei zwischenzeitlicher Wahl in den Betriebsrat?
Leider ist ein entsprechendes Verlangen regelmäßig aussichtslos.
Kein gesetzlicher Schutz vor Befristungsablauf
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat kürzlich unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut darauf hingewiesen, dass ein formwirksam sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis auch dann mit Befristungsablauf endet, wenn der Beschäftigte zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde.
Besondere Schutzrechte seien für derartige Fälle im Gesetz nicht vorgesehen.
Unzulässige Benachteiligung des Betriebsrates
Nur dann, wenn eine unzulässige Benachteiligung nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz vorliegt, hat eine Entfristungsklage Aussicht auf Erfolg.
Allerdings bestätigt das LAG Hamm die für den gewählten Betriebsrat nachteilige Beweislage: Der befristet Beschäftigte muss nachweisen, dass seine Nichtübernahme gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt.
Dies ist in dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall nicht gelungen.
Michael Mey - Hagen
Die vollständigen Entscheidungen finden Sie hier:
Rechtliche Grundlagen
Hürden bei Entfristungsklage befristet Beschäftigter, die in den Betriebsrat gewählt wurden extrem hoch
Nur wenn die Wahl in den Betriebsrat ausschlaggebend dafür war, dass der befristete Vertrag nicht verlängert wurde, hat eine Klage Erfolgsaussichten. Allerdings hat der Beschäftigte diesen Umstand darzulegen und zu beweisen. Hinzu kommt, dass entscheidend der Zeitpunkt der Abschluss des Vertrages ist.
Um derartige Umstände in einem Klageverfahren darlegen zu können, empfehlen wir, sich alle zweifelhaften Umstände genauestens zu notieren. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob andere befristet Beschäftigte eine Entfristung bekommen haben oder ob es generelle Betriebsübung ist, Befristete zu entfristen. Auch kritische Äußerungen des Chefs zu dem späteren Betriebsratsmitglied bei Einleitung der Wahl oder Kandidatur können wichtig werden. Man muss diese dann aber beweisen können!
Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80)
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.