Junge Arbeitnehmer müssen nach Abschluss ihrer Ausbildung keine ständige Befristung ihrer Arbeitsverträge hinnehmen. Das entschied am 10. Oktober das Bundesarbeitsgericht. Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Dieser liegt vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Allerdings ist nur der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung zulässig – weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierenden Sachgrund gestützt werden. Die höchsten Arbeitsrichter gaben mit ihrem Urteil einer jungen Bürokauffrau Recht und sprachen ihr eine unbefristete Stelle zu.