Sachgrundlose Befristung: maximal zwei Jahre. Auf den Tag genau! Copyright by Stokkete /Adobe Stock
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Ein Rechtsanwalt bewarb sich erfolgreich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Nach seinem Arbeitsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis am 5. September 2016 beginnen und  - nach einer Verlängerung  - am 4. September 2018 enden. Einen sachlichen Grund für die Befristung gab es nicht.
 
Der Anwalt, der in Düsseldorf wohnte, fuhr bereits am 4. September 2016 nach Berlin, um dort an einer Schulung teilzunehmen. Das Bundesamt erstattete ihm die Reisekosten sowie die Kosten für eine Übernachtung vom 4. September auf den 5. September.
 

Maximale Dauer einer Befristung ohne Sachgrund

Nach dem Teilzeit-und Befristungsgesetz ist eine Befristung, für die es keinen Sachgrund gibt, nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig.
 

Bundesamt lehnt Weiterbeschäftigung ab

Der Rechtsanwalt wollte auch über den 4. September 2018 hinaus beim Bundesamt arbeiten. Die Behörde lehnte dies ab. Der Anwalt klagte. Deshalb hatte in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über den Fall zu entscheiden.
 

Ist Dienstreise Arbeitszeit?

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Bundesrepublik Deutschland die Frist von zwei Jahren um einen Tag überschritten. Denn die Reise zur Schulung sei bereits Arbeitszeit gewesen. Denn der Kläger sei nicht in seiner Freizeit, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses gereist. Dafür spreche, dass das Bundesamt den Kläger „auf die Reise geschickt“ habe. Außerdem sei es auch für die Fahrt-und Übernachtungskosten aufgekommen.
Damit endete die Zweijahresfrist bereits mit Ablauf des 3. September. Da der Kläger auch am 4. September noch gearbeitet hat, ist die Befristung unwirksam.
Denn das Teilzeit-und Befristungsgesetz schreibt in einem solchen Fall ausdrücklich vor:
„Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen“.
 

Ergebnis

Der Anwalt hat ein unbefristeten Arbeitsverhältnis.
 

Landesarbeitsgericht lässt Revision zu

Mutmaßlich ist das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass es über eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung entschieden hat. Aus diesem Grund hat es die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.8.2019

Rechtliche Grundlagen

§ 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Teilzeit- und Befristungsgesetz

§ 16 Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.