1. Endet das Arbeitsverhältnis automatisch, wenn die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht ist?
Das Arbeitsverhältnis endet nicht allein deshalb, weil ein*e Arbeitnehmer*in die gesetzliche Altersgrenze erreicht. Der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann dies aber regeln. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Altersgrenze.
Das Erreichen der Regelaltersgrenze stellt auch keinen Kündigungsgrund dar. Es ist auch möglich, den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aufzuschieben. Das müssen Sie aber mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
2. Kann ich als Altersrentner*in einen Arbeitsvertrag abschließen?
Die Beschäftigung von Altersrentnern oder erwerbsgeminderten Rentnern ist zulässig. Das Erreichen der Altersgrenze führt nicht dazu, dass ein Arbeitsvertrag ungültig wäre.
Für den Arbeitsvertrag der/des Rentners*in gelten sämtliche Gesetze, die auf jedes Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Es gilt beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EfzG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG).
Wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt werden, der einen Betriebsrat hat, vertritt er auch Sie.
3. Wieviel darf ich als Rentner*in hinzuverdienen?
Hinzuverdienst ist möglich. Wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.
Wann das bei Ihnen der Fall ist, geht aus der Rentenauskunft Ihrer Rentenversicherung hervor.
4. Muss ich in diesem Fall Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?
Sie müssen nicht, aber Sie können: Wenn Sie Rentenbeiträge einzahlen, hat das für Sie den Vorteil, dass sich Ihre Rente einmal im Jahr erhöht.
Sie müssen in diesem Fall Ihrem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass Sie auf Versicherungsfreiheit verzichten und weiter eigene Rentenbeiträge bezahlen wollen. Diese Beiträge zahlen - wie in einem regulären Arbeitsverhältnis - Sie und Ihr Arbeitgeber hälftig.
5. Was kann ich machen, wenn ich eine vorgezogene Altersrente beziehe?
Das ist dann der Fall, wenn Sie:
- eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder
- eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte
bekommen.
In diesem Fall können Sie ebenfalls etwas hinzuverdienen. Sie müssen jedoch die Hinzuverdienstgrenzen beachten, bis Sie Ihre Regelaltersrente erreicht haben.
6. Wie hoch ist diese Hinzuverdienstgrenze?
In einem Kalenderjahr - also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres - sind bis zu 6.300 Euro anrechnungsfrei. Dabei ist egal, in welchem Zeitraum des Jahres Sie diesen Hinzuverdienst erzielt haben.
7. Was passiert, wenn ich diese Hinzuverdienstgrenze überschreite?
Wenn man mehr als diesen Betrag verdient, wird der über den Betrag von 6.300 Euro hinausgehende Verdienst durch zwölf geteilt. Davon werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Rente wird dann nur noch als Teilrente ausgezahlt.
Beispiel: Rentnerin Else hat durch ihre Arbeit im Jahr 2018 7.500 Euro hinzuverdient. Da 6.300 Euro frei sind, wird nur der überschießende Betrag von 1.200 Euro verrechnet. Das ergibt monatlich 100 Euro (1.200 /12). Ihre Rente wird um 40 Prozent dieses Betrages, also um 40 Euro monatlich gekürzt.
8. Gilt das unbegrenzt, also egal, wie viel ich über 6.300 Euro hinzuverdiene?
Das gilt aber nicht unbegrenzt, es gibt einen so genannten Hinzuverdienstdeckel: Jede*r hat eine individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst. Dafür betrachtet die Rentenversicherung Ihre Einkommensverhältnisse in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn.
Um zu klären, wie hoch Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze ist, teilen Sie Ihrer Rentenversicherung mit, dass Sie bald eine Beschäftigung aufnehmen und wieviel Sie voraussichtlich verdienen werden.
Die Rentenversicherung berechnet dann anhand Ihres voraussichtlichen Hinzuverdienstes die Rentenhöhe für das folgende Kalenderjahr.
9. Wie sieht es mit dem Hinzuverdienst aus, wenn ich eine Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente bekomme?
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt ebenfalls die fest stehende Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Wenn sie überschritten wird, wird - wie bei der vorgezogenen Altersrente - der darüberhinausgehende Betrag durch zwölf geteilt und 40 % davon auf die Rente angerechnet. Auch hier gibt es einen sogenannten Hinzuverdienstdeckel, der für Sie von der Rentenversicherung berechnet wird.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geht die Rentenversicherung ohnehin davon aus, das Sie - soweit möglich - hinzuverdienen; die Hinzuverdienstgrenze beträgt daher für das Jahr 2019 mindestens 15.138,90 Euro.
Wenn diese Grenze überschritten wird, wird wie bei den anderen Renten auch der darüberhinausgehende Betrag durch zwölf geteilt und 40 Prozent davon auf die Rente angerechnet. Einen individuell für Sie errechneten Hinzuverdienstdeckel gibt es auch hier.
10. Kann das Arbeitsverhältnis ein*e Rentner*in befristet werden?
Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem*er Rentner*in ist grundsätzlich möglich. Es müssen allerdings die Regeln des Teilzeit-und Befristungsgesetz beachtet werden. Dort wird zwischen einer Befristung ohne Sachgrund und einer Befristung mit Sachgrund unterschieden.
Eine sachgrundlose Befristung ist aber nicht möglich, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten schon vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wenn Sie also mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber gleich im Anschluss an das alte Arbeitsverhältnis einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abschließen, ist die Befristung unwirksam.
Eine Befristung mit Sachgrund kann man zum Beispiel bei Urlaubs-, Krankheits- oder Schwangerschaftsvertretungen vereinbaren. Auch das Einarbeiten eines Nachfolgers stellt einen Sachgrund dar, wie das Bundesarbeitsgericht vor nicht allzu langer Zeit entschieden hat. In diesen Fällen endet der Arbeitsvertrag, wenn der Befristungszweck erreicht ist. Also wenn der Urlaub oder die Krankheit beendet, der Nachfolgers eingearbeitet ist.
Das sagen wir dazu:
Bitte beachten sie, dass diese allgemeinen Erläuterungen eine Beratung durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht ersetzen können. Sollten Sie also vorhaben, als Rentner*in zu arbeiten, sollten Sie sich unbedingt vorher mit Ihrer Rentenversicherung in Verbindung setzen.
Rechtliche Grundlagen
§ 41 Abs 1 SGB VI
Altersrente und Kündigungsschutz
1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.
Das sagen wir dazu