Wird ein Arbeitsvertrag befristet geschlossen, muss dies in Schriftform geschehen. Vereinbaren die Parteien mündlich einen befristeten Vertrag und formulieren diesen erst zehn Tage nach Arbeitsantritt schriftlich, ist die mündlich vereinbarte Befristung nichtig – mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist.

So das BAG am 01. Dezember 2004.