Das Bundesarbeitsgericht wies die Klagen der beiden Fernseh-Kommissare mit Hinweis auf die gestalterische Kunstfreiheit ihres Arbeitgebers ab.

Riedmann und Richter: Jahrzehntelang für das ZDF ermittelt

Die zwei Kommissare hatte gegen die Produktionsfirma geklagt, die für das ZDF die Krimiserie „Der Alte“ produziert. In dieser Serie spielte einer der Kläger seit 28 Jahren die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“, der andere seit 18 Jahren die Rolle des Kommissars „Axel Richter“.

 

Die Beschäftigung erfolgte jeweils aufgrund von „Mitarbeiterverträgen“ bzw. „Schauspielerverträgen“, die sich auf einzelne Folgen oder auf einzelne Jahre bezogen. Zuletzt waren die Kläger durch Verträge aus Oktober 2014 für die Zeit bis zum 18. November 2014 für insgesamt 16 Drehtage beschäftigt

 

In dieser Zeit wurden die Folgen Nr. 391 und 392 produziert. Anschließend wurden keine neuen Verträge mehr abgeschlossen. Die Kläger wehrten sich gegen die Befristung ihrer letzten Arbeitsverträge. Diese seien unwirksam, da kein Sachgrund vorliege. Außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.

Die Kommissare tappen im Dunkeln

Mit dieser Ansicht konnten sie weder das Arbeitsgericht, noch das Landesarbeitsgericht München überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision jetzt zurück. Es bestehe ein Sachgrund für die Befristung.

 

Die Befristung für einen längeren Zeitraum ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund hat, der vom Gesetz anerkannt ist. Ein solcher Grund kann etwa sein, dass die Befristung durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall angenommen: Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler, auch wenn er viele Jahre lang in derselben Rolle beschäftigt wurde.

Arbeitgeber kann sich auf Gestaltungsfreiheit berufen

Dabei könne sich die Produktionsfirma auf ihr künstlerisches Gestaltungsinteresse berufen, das sich aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit ergebe. Die Kunstfreiheit sei bei der Auslegung des Begriffs „Eigenart der Arbeitsleistung“ zu beachten.

Zwar könnten sich auch die Schauspieler auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen, was bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Bei Abwägung der beiderseitigen Belange überwiege dennoch die Kunstfreiheit der Produktionsfirma.

 

Diese hatte sich aus künstlerischen Erwägungen heraus dazu entschieden, die beiden Kommissare aus der Serie „herauszuschreiben“. Das legitime Interesse, eine Serie weiterzuentwickeln und hierbei auch personelle Änderungen vorzunehmen überwiege das Interesse der Kläger, ihre jeweiligen Rollen zu behalten.

Hier die Pressemitteilung der Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 -


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Es ist unbestreitbar bitter für die Kläger, wenn sie nach einer Beschäftigungszeit, die an die Dienstzeit realer Kommissare beinahe heranreicht, nun einfach ausscheiden müssen. Aber die Urteile des Bundesarbeitsgerichtes sind nicht zu beanstanden.

Schauspiel ist endlich

Denn auch wenn die Kläger bei einem öffentlich-rechtlichen Sender die Rollen von Beamten gespielt haben  - als Schauspieler sind sie dem Wandel in besonderer Weise unterworfen, allein schon wegen ihres Alters. Das mag bei Kommissaren, die man sich in der Altersklasse zwischen 25 und 65 vorstellen kann, nicht auffallen. Aber allein das Alters setzt Grenzen: Selbst Leonardo di Caprio lässt man inzwischen nicht mehr den jugendlichen Helden spielen.

 

Zum anderen kommt hier die Kunstfreiheit zum Tragen. Auch wenn es ihnen nicht gefallen mag, sie sind aus Sicht der Produzenten in erster Linie Gestaltungsmaterial. Offenkundig wird dies bei Serien, die eine höhere Dynamik entfalten als eine beschauliche ZDF-Dauersendung. 

 

In der sehr blutrünstigen Serie „Game of Thrones“ beispielsweise lesen die Schauspieler Drehbücher zu neuen Staffeln angeblich zunächst daraufhin, ob ihre Rolle am Ende noch am Leben ist. Hier ist völlig klar, dass es dem Konzept der Produzenten obliegt, ob eine Figur erzählerisch noch von Bedeutung ist, oder ob sie für den weiteren Fortgang keine Rolle mehr spielt.

Alles Müller, oder was?

Rechtlich war die Entscheidung also wenig überraschend, weil der Befristungsgrund der Eigenart der Arbeitsleistung bei Schauspielern letztlich unumstritten ist. Zu diesem Thema steht aber noch eine weitere Entscheidung an, die mehr Brisanz verspricht.

 

Es wird darum gehen, ob die Befristung bei Profifußballspielern durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. Geklagt hatte der ehemalige Torhüter Heinz Müller, über dessen Fall das Bundesarbeitsgericht wohl noch in diesem Jahr entscheiden wird.

 

Bislang hat die Rechtsprechung den Vereinen auch in diesem Bereich ein Gestaltungsinteresse zuerkannt. Man darf gespannt sein, ob diese Überlegung angesichts des Interesses eines Spielers daran, seinen Job zu behalten, durchgreifen wird.

Rechtliche Grundlagen

§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz

§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.