Die Deutsche Post hatte entgegen der tariflichen Einigung mit ver.di einer Briefzustellerin kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten.
Die Deutsche Post hatte entgegen der tariflichen Einigung mit ver.di einer Briefzustellerin kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten.

Wie viele Arbeitsverträge sie im Laufe der Jahre unterzeichnet hat, kann die Briefzustellerin nicht genau sagen. Was sie weiß ist, dass sie in all den Jahren dieselbe Arbeit, für dieselbe Arbeitgeberin gemacht hat und dies sogar im selben Zustellbezirk. Sie hat deshalb nie verstanden, warum sie immer wieder Verträge bekommt, mit denen sie für eine Zeitspanne von etwa einem halben Jahr zur Vertretung beschäftigt wird. Die Mitarbeiter, die sie während Krankheit oder Elternzeit vertreten soll, kennt sie meist gar nicht. Aber solange es weiter ging, hat das 45 jährige Mitglied der Gewerkschaft ver.di nichts gesagt.

Nach fast sieben Jahren sollte das Arbeitsverhältnis enden

Dann hieß es aber zu Ende des letzten Jahres völlig unerwartet, dass es nach Auslauf der letzten Befristung (31.12.2015) keinen neuen Vertrag mehr gäbe. Ver.di wurde eingeschaltet, die den DGB Rechtsschutz mit der Erhebung einer Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht Bielefeld beauftragte. Dieser machte geltend, dass die Post das Arbeitsverhältnis entgegen der Interessen der Klägerin mehrfach befristet hat und die Befristung mangels sachlichen Grundes unwirksam ist. Soweit der normale Vortrag bei Klagen gegen Befristungen. 

Klage wird auch auf Tarifabschluss von ver.di mit Deutscher Post AG gestützt

Darüber hinaus hat die Sache eine Besonderheit, die für viele Beschäftigte der Post wichtig ist: Mit Tarifabschluss vom 05.07.2015 zwischen ver.di und der Deutschen Post AG wurde unter anderem folgendes vereinbart: Beschäftigte, die zum 1. Juli 2015 länger als 24 Monate ununterbrochen befristet beschäftigt waren, erhalten bei entsprechender Eignung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Post AG.

Die Klage wurde auf dieser Grundlage auch darauf gestützt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, selbst wenn es für die letzte Befristung einen Sachgrund geben sollte.

Schon die vielen Verträge über so viele Jahre missfielen dem vorsitzenden Richter. Welche Vertretung die Klägerin wann, für wen und warum übernommen haben soll – dazu fehlte sogar der Personalleiterin der hundertprozentige Durchblick. Überwiegend habe es sich um Vertretungen verschiedener Personen gehandelt, so der Vortrag. 

Post spricht wegen Krankheitszeiten die Eignung ab

Auf richtig großes Unverständnis stießen die Vertreterinnen der Post aber bei der Erörterung des Tarifabschlusses. Man habe das Arbeitsverhältnis nicht verlängert, weil die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Mitarbeiterin in dem Jahr gestiegen waren. Daraus habe man die fehlende Eignung abgeleitet.

Es sei nur schwer verständlich, deshalb die Eignung abzusprechen, so das Gericht. 

Und der Post gelang es auch nicht, diesen Eindruck zu entkräften. Auf Nachfrage, ob sie sich denn angeschaut hätten, weshalb die Klägerin krank war, verneinten die Vertreterinnen der Post dies. Sie hätten da so Erfahrungen gemacht, dass das nichts mehr würde, wenn die Zusteller*innen anfingen öfter krank zu werden. Das überzeugte den vorsitzenden Richter nicht und er schlug vor, die Klägerin schnellstmöglich wieder zu beschäftigen und zwar unbefristet.

Auf Vorschlag des Gerichts erhält Klägerin unbefristetes Arbeitsverhältnis

Darüber einigten sich die Parteien dann auch. Die Zustellerin erhält ab dem 1. April einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den alten Bedingungen; die bisherigen Beschäftigungszeiten werden natürlich angerechnet. 

Damit hatte die Klägerin ihr Verfahrensziel schon im Gütetermin erreicht und war dementsprechend glücklich. 

Anmerkung der Redaktion:

So siegessicher wird man nicht immer vor Gericht ziehen können. Aber bei Befristungen - grade bei langjährigen mit Sachgrund - lohnt sich eine Überprüfung. 

Ganz besonders gilt dies bei Mitarbeiter*innen der Deutschen Post AG, die von dem Tarifabschluss betroffen sind.