Wer eine betriebliche Ausbildung macht, ist ausschließlich für den Zweck beschäftigt, einen Beruf zu erlernen. Darum erhält ein Azubi am Monatsende auch eine Vergütung und nicht Lohn oder Gehalt. Arbeits- oder Tarifverträge regeln die wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit. Diese reicht aus, einem Azubi die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Von einem Azubi kann deshalb nicht verlangt werden, Überstunden zu leisten.

Sofern keine anderen tariflichen Regelungen bestehen, gilt für minderjährige Azubis eine Arbeitszeit von höchstens 40 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich. An einzelnen Tagen sind auch bis zu 8,5 Stunden erlaubt, aber nur, wenn sie an einem anderen Tag der Woche entsprechend weniger arbeiten. Das heißt: Der Chef verstößt gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn er von seinem Azubi verlangt, mehr als 8,5 Stunden zu arbeiten.

Für Volljährige beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden. Die Ausbildungszeit darf auf maximal zehn Stunden nur verlängert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten im Schnitt acht Stunden täglich nicht überschreitet. Verlangt man von einem Volljährigen, mehr als zehn Stunden zu arbeiten, verstößt der Chef gegen das Arbeitszeitgesetz. 

 

Nur in absoluten Notfällen (zum Beispiel bei Überschwemmung) darf der Chef die Regelungen übergehen. Sind in diesem Fall keine erwachsenen Arbeitskräfte und Azubis da, dann müssen unter Umständen auch Minderjährige mit anpacken. Herrscht im Betrieb dagegen Personalknappheit, dann ist das kein Notfall.

Nur mit Zuschlag

Macht ein Azubi Überstunden, dann kann dies nur freiwillig geschehen. Auch die Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen. Das heißt, man lernt etwas dabei und ein Ausbilder muss anwesend sein. Überstunden müssen mit Mehrarbeitszuschlag ausbezahlt oder mit Zeitzuschlag in Freizeit ausgeglichen werden. Wer länger arbeitet, sollte die Stunden genau aufschreiben und sich vom Vorgesetzten abzeichnen lassen. So lassen sich die Überstunden später besser nachweisen.

Schule ist Arbeitszeit

Auch der Berufsschulunterricht ist bezahlte Arbeitszeit. Minderjährige müssen nach einem fünfstündigen Berufsschultag nicht mehr arbeiten. An einem zweiten Schultag in der gleichen Woche dürfen sie noch beschäftigt werden. Auch Volljährige müssen nach der Schule meist noch in den Betrieb kommen. Aber nur, wenn tatsächlich noch Zeit von der betriebsüblichen Arbeitszeit übrig ist. Für minderjährige und volljährige Azubis gilt: Pausen-und Wegezeiten zählen zur Arbeitszeit.

Arbeiten nach der Schule

In vielen Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen ist geregelt, dass Auszubildende nach dem Berufsschulunterricht generell nicht in den Betrieb gehen müssen. Ob es diese Regelungen auch in Deinem Betrieb gibt, erfährst Du bei Deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder beim Betriebsrat.


Tjark Menssen, Jurist
Abteilungsleiter Recht und Grundsatz - DGB Rechtsschutz GmbH - Hauptverwaltung