Auch für Beschäftigte in betreuten Wohngruppen gilt eine Höchstarbeitszeit von zehn Stunden.
Auch für Beschäftigte in betreuten Wohngruppen gilt eine Höchstarbeitszeit von zehn Stunden.

Die Klägerin betreibt als anerkannte freie Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe Wohngruppen mit alternierender Betreuung. Für jede Gruppe sind drei Beschäftigte zuständig, die alternierend etwa sechs Kinder und Jugendliche durchgehend in der Wohngruppe betreuen.

Während ein Beschäftigter in der Regel drei bis fünf Tage in Folge in der Wohngruppe wohnt, ist der zweite im Tagesdienst tätig; der dritte hat frei. Ziel des Modells ist es, eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung in einer familienähnlichen Gruppe mit hoher Betreuungsintensität und gleichzeitiger Kontinuität der Beziehungen zu gewährleisten.

Arbeitsschützer beanstanden Länge der Schichten


Das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) meint, dieses Modell verstoße gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere gegen das darin geregelte Verbot, täglich mehr als zehn Stunden zu arbeiten.

Das Amt forderte die Klägerin daher auf, die Dienstpläne ihrer Beschäftigten so zu gestalten, dass derartige Verstöße zukünftig unterbleiben.

Die Klägerin ist dagegen der Meinung, das ArbZG sei nicht auf Arbeitnehmer anwendbar, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen.

Arbeitszeitgesetz gilt auch für Wohnbetreuung


Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Das ArbZG sei anwendbar. Von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft sei nur dann auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer mit mindestens einer anderen Person in einem räumlich abgegrenzten Bereich für längere Zeit dergestalt zusammen wohne, dass dies einem Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften in einem Familienverbund weitgehend gleichkomme.

Das sei hier nicht der Fall. Beschäftigte wohnten während der Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht in der Wohngruppe, sondern arbeiteten dort ausschließlich. Die Wohngruppe biete keinen privaten Rückzugsbereich und sei gerade nicht der Ort, der den räumlichen Schwerpunkt der privaten Lebensverhältnisse darstelle.

Wohngruppe ist keine häusliche Gemeinschaft


Es sei dabei rechtlich unerheblich, ob die betreuten Kinder und Jugendlichen in den Gruppen untereinander einen Haushalt bildeten.

Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft sei allein aus der objektivierten Sicht der vom ArbZG zu schützenden Arbeitnehmer zu beurteilen.

Auch Zeiten mit geringerer Belastungsintensität – etwa beim Schulbesuch der Kinder – zählten als Bereitschaftsdienst im vollen Umfang zur Arbeitszeit. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Folgen für die Praxis:


Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.« (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) Mehr an Definition zum Begriff der Arbeitszeit lässt sich dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht entnehmen. Der Gesetzgeber hat es in Teilen den Tarifvertragsparteien, Betriebs- und Personalräten überlassen (§ 7 ArbZG) nähere oder abweichende Reglungen im gesetzlich zulässigen Rahmen zu
treffen.

Wohngruppenbetreuung ist keine Standardsituation


Dem Sachverhalt nach hat die Wohnbetreuung keinen Tarifvertrag oder ein Betriebsvereinbarung als rechtliche Grundlage, so dass diese Form am Arbeitsplatz anwesend zu sein vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtsqualität als Arbeitszeit nach § 7 ArbZG zu überprüfen war.

Ist es Arbeitszeit, wird die zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Std. täglich deutlich und regelmäßig überschritten, was dieses Modell unzulässig machte. Auch Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen könnten diese Grenze nicht sprengen. Hier handelt es sich sicher nicht um die übliche Normalarbeitszeit am bestimmten Arbeitsort.

Standardformen: Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst


Das Arbeitsrecht kennt außer der Normalarbeitszeit als Arbeitszeiten noch die Arbeitsbereitschaft und den Bereitschaftsdienst. Aber auch unter diese Arbeitsformen lässt sich das Modell der Wohnbetreuung kaum einordnen.

  • Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufhalten und je nach Bedarf von sich aus jederzeit die Arbeit aufnehmen muss, falls das erforderlich ist. Charakteristisch für die Arbeitsbereitschaft ist die Pflicht zur Anwesenheit und zur Beobachtung der Situation bei gleichzeitigem »Leerlauf«. Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft daher definiert als »Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung«. Das wird man bei dieser Form des »häuslichen Zusammenlebens« mit Jugendlichen schwerlich annehmen können. Außerdem ist der Wohnbereich der Jugendlichen nicht der Arbeitsort.
  • Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer zwar im Betrieb aufhalten, aber nicht am Arbeitsplatz, und er muss auch nicht sofort zur Arbeitsaufnahme be¬reit sein, sondern kann lesen, schlafen oder fernsehen. Daher kann zwischen der Notwendigkeit, die Arbeit aufzunehmen, und der Arbeitsaufnahme beim Bereitschaftsdienst eine längere Zeit vergehen als bei der Arbeitsbereitschaft. Das kommt der Wohnbetreuung schon nahe, jedoch fehlt es hier an der Freiheit, während des häuslichen Zusammenlebens die Aktivitäten oder auch das Nichtstun selbst bestimmen zu können. Die Betreuer müssen sich eben den Regeln des Zusammenlebens unterwerfen und können ihre Wartezeit nicht nach Belieben gestalten.

 

Wohnbetreuung erfordert neue Arbeitszeitmodelle


Der erste Blick auf diese Art der Betreuung Jugendlicher erzeugt vermutlich wohl bei den meisten Lesern eine gewisse Sympathie mit dem Modell. Schließlich opfern die Betreuer einen beträchtlichen Teil ihres Privatlebens während ihrer Betreuungsphase, um den Jugendlichen möglichst nahe zu sein.

Anstatt Konflikt- und Problemlösungen im Nachhinein zu diskutieren, können Lösungsmechanismen so bereits ab ihrem Entstehen persönlichkeitsbildend in den Alltag integriert werden. Andererseits müssen die Beschäftigten unter den Schutz des Gesetzes gestellt werden, solange sie diesen Dienst nicht freiwillig, sondern als arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erbringen haben.

Auch wenn das Modell, wie gesehen, nicht unter die gängigen Arbeitszeitformen einzuordnen ist, so dürfte entscheidend sein, dass die Beschäftigten in Bezug auf Aufenthalt und Aktivitäten nicht frei sind. In Form des Zusammenlebens erbringen sie zudem eine permanente sozialgestaltende Leistung.

Klärung durch das BVerwG ist wünschenswert


Das Modell scheint mit anderen Worten derzeit wohl an der Rechtsrealität zu scheitern. Es war daher klug vom VG Berlin, auch die Sprungrevision zuzulassen, um die Zeit bis zu einer möglichen Reaktion des Gesetzgebers zu verkürzen, sollte das BVerwG nicht anders entscheiden.

Schließlich ist diese Form der Arbeit heute dringender denn je. Nicht nur in der Kinder- und Jugendhilfe, sondern z.B. auch in der Alten- und Palliativpflege lassen sich derartige Modelle als wohltuende Alternative zu getakteten und festgelegten Arbeitsvorgängen denken.

Das Gesetz sollte hier den Tarifvertragsparteien und den Betriebs- und Personalräten Gestaltungsfreiräume geben, weil sie am ehesten die realen Belastungen der Beschäftigten am jeweiligen Arbeitsplatz beurteilen und mit Blick auf die Entlohnung bewerten können.

 

Matthias Bauer
ehemals DGB Rechtsschutz GmbH

 

Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 12 vom 30. Juni 2015