Er hat an Ostern Pause. Copyright by Adobe Stock/koldunova_anna
Er hat an Ostern Pause. Copyright by Adobe Stock/koldunova_anna

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer*innen an Sonn-und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten. Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen vor. So dürfen etwa Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr sonntags ebenso arbeiten wie Beschäftigte in Krankenhäusern, bei Verkehrsbetrieben oder bei der Polizei. Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
Vergleiche dazu im Einzelnen:
Schwerpunktthema Arbeitszeit


Private Zusteller wollen an den Osterfeiertagen liefern

Zu Ostern bestellen viele Kunden beispielsweise Kleidung und Geschenkartikel im Online-Handel. Teilweise verschicken sie die Waren als Ostergeschenk weiter. Deshalb sei  - so die Zusteller  - mit einem derart erhöhten Paketaufkommen zu rechnen, dass eine Zustellung auch in den Osterfeiertagen unumgänglich erscheine.
 

Behörde lässt keine Ausnahme zu

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin lehnte es ab, eine Ausnahme vom grundsätzlichen Arbeitsverbot an Sonn-und Feiertagen zuzulassen.
 

Zusteller wehren sich

Die Zusteller legten gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamtes Widerspruch ein. Da sie aber nicht auf eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren warten wollten, wandten sie sich gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht.
 

Rechtslage

Ausnahmsweise ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen möglich, wenn
 

  • ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile eintreten

  oder

  • ein öffentliches Interesse für die Ausnahme besteht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass keine der beiden Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sei.
Die Zusteller hätten nichts dazu gesagt, welche schweren und unzumutbaren Nachteile auf sie zukämen, weil die Behörde eine Ausnahme nicht zugelassen habe.
Außerdem sei fraglich, ob sich die Zusteller als private Wirtschaftsunternehmen überhaupt auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses berufen dürften. Das könne aber offenbleiben. Denn ein solches Interesse sei nicht erkennbar. Trotz Corona gebe es keine Versorgungskrise, die eine Paketzustellung auch sonn- und feiertags zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machte.

Ergebnis

Da eine Ausnahme nicht zulässig ist, bleibt es beim Grundsatz des Arbeitsverbots. Damit dürfen auch private Paketzusteller trotz Corona an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten.

VG Berlin Beschluss vom 09. April 2020; AZ:  4 L 132/20