Grundvoraussetzung für Gewährung von Kug: Rechtzeitige Anzeige des 
Arbeitsausfalls
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Grundvoraussetzung für Gewährung von Kug: Rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls Copyright: @Adobe Stock – Stockfotos-MG

Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 hatte das Sozialgericht (SG) Landshut über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld (Kug) bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung im Zuge eines "coronabedingten Lockdowns" zu gewähren ist.

 

Problemlose Bewilligung von Kug während des ersten "Lockdowns"

Die Inhaberin eines niederbayerischen Hotel-und Gastronomiebetriebes hatte im März 2020 bei der Agentur für Arbeit einen erheblichen Arbeitsunfall angezeigt und einen Antrag auf Kug gestellt.

 

Hieraufhin wurde für ihre Mitarbeiter*innen von März bis Juni 2020 Kurzarbeitergeld bewilligt.

 

Keine Bewilligung von Kug für den zweiten "Lockdown"

Wegen des zweiten "Lockdowns" musste sie ab 1. November 2020 ihren Betrieb erneut schließen. Den erneuten Arbeitsausfall für die Monate November bis Dezember 2020 zeigte sie erst Anfang Februar 2021 bei der Arbeitsagentur an und beantragte rückwirkend Kug für ihre Mitarbeiter*innen.

 

Diesem Antrag war kein Erfolg beschieden. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, weil die Hotelbetreiberin den Arbeitsausfall der Agentur nicht rechtzeitig angezeigt hatte. 

 

Rechtzeitige Anzeige Voraussetzung für Gewährung von Kug

Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob sie Klage beim Landshuter SG. 

 

Zu den Leistungsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes führt das SG aus, dass dieses nur gewährt werden könne, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege und dieser erhebliche Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt worden sei.

 

Arbeitsausfall ist unverzüglich anzuzeigen!

Die Anzeige, so das Gericht, könne schriftlich oder elektronisch erfolgen. Mit der Anzeige sei glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten sei. Selbst wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruhe, so habe die Anzeige dennoch unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.

Kurzarbeitergeld könne frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei.

 

Von der Anzeige des Arbeitsausfalls zu unterscheiden sei der Leistungsantrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds, der in einer zweiten Stufe innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden könne. 

 

 "Lockdown" hindert nicht an rechtzeitiger Meldung

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin den durch den zweiten "Lockdown" bedingten Arbeitsausfall in ihrem Betrieb für die Monate November und Dezember 2020 nicht rechtzeitig angezeigt. Damit entfalle der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Monate.

 

Trotz des "Lockdowns", so das SG, sei es möglich und zumutbar gewesen, entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen eine unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls in den Monaten November bzw. Dezember vorzunehmen.

 

Schuldhaftes Zögern kann nicht geheilt werden

Die Nichtanzeige des Arbeitsausfalls sei als schuldhaftes Zögern zu werten und könne auch durch die spätere Nachholung im Februar 2021 nicht geheilt werden, unabhängig davon, ob die Klägerin selbst ausreichend über die gesetzlichen Voraussetzungen informiert gewesen sei.

 

Eine Fortgeltung der Anzeige des ersten Arbeitsausfalls vom März 2020 scheide nach dem Gesetz aus, weil seit dem letzten Kalendermonat mit Bezug von Kurzarbeitergeld, nämlich Juni 2020, bereits mindestens drei Monate ohne Bezug (hier Juli bis Oktober) vergangen seien.

 

Hier finden Sie das vollständige Urteil