Thermalbäder sind auch am Wochenende offen. Der Betreiber beschäftigt sein Personal auch an diesen Tagen. Teilzeitbeschäftigte müssen dabei ebenfalls ran. Copyright by Adobe Stock/Kzenon
Thermalbäder sind auch am Wochenende offen. Der Betreiber beschäftigt sein Personal auch an diesen Tagen. Teilzeitbeschäftigte müssen dabei ebenfalls ran. Copyright by Adobe Stock/Kzenon

Vira Domchak vom DGB Rechtsschutzbüro Freiburg setzte sich für eine teilzeitbeschäftigte Badegehilfin eines Thermalbades ein. Deren Arbeitgeber ließ sie auch an Wochenenden arbeiten und zwar genauso oft wie die vollzeitbeschäftigten Kolleg*innen. Die jeweilige Arbeitszeit war aber entsprechend der Teilzeitvereinbarung der Mitarbeiterin an den einzelnen Tagen kürzer als diejenige der anderen.
 

Die Klägerin wollte an weniger Wochenenden arbeiten

Die Beschäftigte wollte nun erreichen, auch an weniger Wochenenden eingesetzt zu werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kolleg*innen und zwar entsprechend ihrer Teilzeitquote. Da machte der Arbeitgeber nicht mit. Gemeinsam mit ihrer Prozessbevollmächtigten beschritt sie daher den Rechtsweg zum Arbeitsgericht.
 
Die Klägerin hatte dort allerdings keinen Erfolg. Der Arbeitgeber dürfe die Klägerin ebenso wie Vollzeitkräfte an Wochenenden zur Dienstleistung einteilen. Sofern er die Schichtplanung hinsichtlich der teilzeitbeschäftigten Klägerin so vornehme, dass er die Klägerin nicht diskriminiere, sei ihm das gestattet.
 

Ein überproportionaler Einsatz am Wochenende diskriminiert Teilzeitbeschäftigte

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbiete Diskriminierungen. Gegen dieses Verbot verstoße der Arbeitgeber, wenn er die Klägerin überproportional an Wochenenden einsetze. Insoweit sei die Zahl der Wochenenden, zu welchen die vollzeitbeschäftigten Kolleg*innen eingeteilt seien, der entscheidende Vergleichsmaßstab. Der Arbeitgeber beschäftige die Klägerin an Wochenenden nicht häufiger als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter*innen.
 
Der Arbeitgeber beachte dabei, dass die Klägerin nur die Zahl der Stunden erbringen müsse, die ihrer Teilzeitquote entspreche. Das entspreche auch der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts. Das habe schon einmal im Fall einer halbtags beschäftigten Arbeitnehmerin entschieden. Ziehe der Arbeitgeber diese zur gleichen Anzahl von Wochenenddiensten heran wie eine in vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, liege darin keine Ungleich- sondern vielmehr eine Gleichbehandlung. Das Arbeitsgericht Freiburg schloss sich dieser Argumentation ausdrücklich an.
 

Die Klägerin arbeitet am Wochenende weniger Stunden als ihre Kolleg*innen

Eine Ungleichbehandlung liege nur dann vor, wenn die Klägerin an den jeweiligen Wochenenddiensten die gleiche Stundenzahl erbringen müsste wie die Vollzeitbeschäftigen. Hier ziehe der Arbeitgeber die Klägerin aber weder überproportional häufig zu Wochenenddiensten heran noch beschäftige er sie über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus mit mehr Stunden am Wochenende.
 
Eine Diskriminierung der Klägerin könne das Gericht aufgrund dessen nicht feststellen.

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 18. November 2020

Das sagen wir dazu:

Kurz und knapp setzt sich das Arbeitsgericht mit der Rechtsfrage auseinander, wann eine Ungleich- und wann eine Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten vorliegt. Weil der Arbeitgeber die Klägerin zwar genauso oft am Wochenende einsetzte wie die Vollzeitbeschäftigten, aber eben mit weniger Stunden am Tag, nämlich 6 Stunden statt 8 Stunden, wies das Arbeitsgericht die Klage ab.

Würde der Arbeitgeber die Klägerin am Wochenende seltener einsetzen - und dann auch noch mit weniger Stunden - würde das dazu führen, dass die Klägerin bessergestellt wäre als die Vollzeitbeschäftigten, allein weil sie in Teilzeit arbeitet. Das Arbeitsgericht habe dazu gemeint, das könne so nicht sein, sagt die Prozessbevollmächtigte Vira Domchak.

Gerichte argumentieren durchaus öfter so. Man betrachtet das Ergebnis und stellt dann fest, ob es so sein sollte oder doch besser nicht. Nach dem Motto:  „was nicht sein kann, dass nicht sein darf“  wird dann entschieden. Betroffene verstehen das nicht unbedingt.

Mag sein, dass die Entscheidung hier auf solche Art und Weise getroffen wurde. Ganz an den Haaren herbeigezogen ist das Ergebnis aber nicht – hier leider zum Nachteil der Klägerin.