Jobcenter zur Zahlung von Mehrbedarfskosten verurteilt. Copyright by Adobe Stock/ guruXOX
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Die Klägerin, eine Bezieherin von SGB II Leistungen, beantragte die Übernahme von Fahrtkosten, die ihr durch tägliche Methadon-Substitutionsbehandlung entstanden. Das Jobcenter (JC)  lehnte die Übernahme des Mehrbedarfs ab.

Begründet wurde die Entscheidung mit dem Hinweis, dass für die Übernahme der Fahrtkosten die Krankenkasse zuständig sei. Die Bezieherin von ALG II - Leistungen erhob  Klage beim Sozialgericht (SG) auf Anerkennung eines Mehrbedarfs. Das Karlsruher SG gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des JC.
 

Anspruch auf Mehrbedarf besteht

Mit ihrem Urteil vom 18.3.2020 bestätigten die Richter*innen des Landessozialgerichts (LSG)  Baden-Württemberg die Entscheidung des SG und wiesen die Berufung des Jobcenters zurück.
Der Klägerin, so das Berufungsgericht, stehe ein Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe der Kosten für eine Monatsfahrtkarte im öffentlichen Personennahverkehr zu. Der Mehrbedarf ergebe sich daraus, dass der Klägerin wegen der Methadon-Substitutionsbehandlung täglich Fahrtkosten entstehen, die in dieser Häufigkeit weit über den normalen Regelbedarf hinausgehen.

Entgegen der Auffassung des JC, so das LSG, sei der Mehrbedarf nicht durch Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu decken. Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung komme grundsätzlich nicht für allgemeine Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten medizinischen Behandlung entstehen, auf. Da es sich bei der Methadon-Substitutionsbehandlung um eine ambulante medizinische  Behandlung handle, sei das JC zur Übernahme des notwendiger Weise entstehenden Mehrbedarfs verpflichtet.
 
Hier geht es zur Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.3.2020, Az: L 3 AS 3212/18

Rechtliche Grundlagen

§ 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch II

Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 21Abs. 6
Mehrbedarfe

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.