Fußball und Arbeit, das geht meist nicht gut zusammen. Wir erklären, wie sie trotzdem beides unter einen Hut bringen.
Fußball und Arbeit, das geht meist nicht gut zusammen. Wir erklären, wie sie trotzdem beides unter einen Hut bringen.

Die Fußball-Europameisterschaft beginnt am 10. Juni und endet mit dem Finale genau einen Monat später. Egal ob die Spiele am Nachmittag, frühen Abend oder nachts stattfinden: Für Fußballfans sind Reibungspunkte mit der Arbeitszeit wohl kaum zu vermeiden.

Frei nehmen oder später anfangen

Am leichtesten haben es Arbeitnehmer*innen, die in Gleitzeit arbeiten oder sich ihre Arbeitszeit sogar komplett frei einteilen können. Wer morgens auch ein Stündchen länger schlafen kann, dem sollte ein Spielende nach 23 Uhr nicht allzu viel ausmachen. Doch eine so flexible Arbeitsteilung ist leider nicht allen Arbeitnehmer*innen möglich.


Wer also vermeiden will, frühmorgens übernächtigt bei der Arbeit erscheinen zu müssen, der sollte für die jeweiligen Folgetage Urlaub einreichen oder den Abbau von Überstunden beantragen. Aber auch dies ist nicht immer möglich.


Zwar muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche grundsätzlich berücksichtigen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen kann er aber den Urlaub auch verweigern. Gleiches gilt in der Regel für den Abbau von Überstunden.


Eine Verweigerung ist etwa dann zulässig, wenn schon mehrere Kolleg*innen vorher Urlaub genommen haben, etwa auch, weil sie am Tag nach Spielen mit deutscher Beteiligung ausschlafen wollen.


Nur wenig Kollision gibt es dagegen mit den Sommerferien, wo traditionell viele Beschäftigte Urlaub nehmen. Die Schulferien beginnen in den meisten Bundesländern frühestens Mitte Juli, darunter in den meisten großen Flächen wie Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. In Niedersachen liegt die EM dagegen mitten in den Ferien und in Nordrhein-Westfalen beginnen die Ferien am Tag nach dem Finale.


Wer im Schichtbetrieb arbeitet, kann außerdem versuchen, diese mit weniger fußballbegeisterten Kolleg*innen zu tauschen. Da die Spätschicht bei vielen Beschäftigten nicht besonders beliebt ist, stehen die Chancen dafür sicher nicht schlecht.

Blaumachen ist keine Option

Eigentlich unnötig, dies ausdrücklich zu erwähnen, aber unentschuldigtes Fernbleiben oder „krank machen“ ist keine Alternative! Wer ohne triftigen Grund von der Arbeit fernbleibt, verliert nicht nur seinen Anspruch auf Entlohnung, sondern riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.


Dasselbe gilt, wenn man wegen des späten Spiels morgens verschläft und dadurch zu spät bei der Arbeit erscheint. Auch wenn dies in vielen Betrieben großzügig gehandhabt wird: Zuspätkommen ist ein Grund für eine Abmahnung, im Wiederholungsfall ist auch hier eine Kündigung möglich.


Im Übrigen hat jeder Arbeitnehmer natürlich ausgeschlafen im Dienst zu erscheinen. Jeder sollte sich also gut überlegen, ob er es sich leisten kann, nur wenig Schlaf zu bekommen. Wenn deswegen Fehler passieren und dadurch ein Schaden verursacht wird, ist man als Arbeitnehmer*in hierfür haftbar.

Spiel am Arbeitsplatz verfolgen

Wer nun also arbeiten muss, kann zumindest versuchen, die Spiele durch Radio- und TV-Übertragungen oder via Live-Stream oder Ticker im Internet zu verfolgen. Diese Möglichkeiten sollten allerdings in jedem Fall mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, gegebenenfalls besteht im Betrieb auch eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema.


Denn eins ist klar: Die Ablenkung darf nicht so groß sein, dass dadurch die Arbeit leidet oder sogar Risiken für die eigene Person, andere Mitarbeiter*innen oder Außenstehende verursacht werden.


Sofern also die private Nutzung des Internets erlaubt ist, spricht nichts dagegen, wenn Arbeitnehmer*innen die Ergebnisse der Spiele online nachschauen oder hin und wieder einen Blick auf den Live-Ticker werfen. 


Anders ist dies, wenn das komplette Spiel im Live-Stream oder im Fernsehen angeschaut wird: Hier ist die Ablenkung, vor allem durch die dauernden optischen Reize so groß, dass ein konzentriertes Arbeiten in der Regel nicht mehr möglich ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Fernsehen am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten.


Dementsprechend großzügiger sind die Gerichte bei der Bewertung von Radio-Übertragungen: Diese sind zulässig, wenn dadurch die Arbeitsabläufe nicht beeinträchtigt werden und sich auch die Kolleg*innen nicht gestört fühlen. Der Arbeitgeber kann dies dann nicht verbieten.

Fähnchen, Tröten, Trikots

Gerade bei Spielen mit deutscher Beteiligung möchten manche Fans gerne im Trikot zur Arbeit kommen. Ob dies rechtlich zulässig ist, hängt erheblich davon ab, in welchem Bereich der Arbeitnehmer beschäftigt ist, insbesondere inwieweit am Arbeitsplatz Kontakt mit anderen Menschen besteht.


Wer keinen Kundenkontakt hat, ist in seiner Bekleidung freier, auch ein Trikot dürfte in der Regel kein Problem sein. Hat man mit Kunden zu tun, kommt es auf den Einzelfall an. Wer in einer Bank arbeitet, hat hier weniger Spielraum als jemand, der an einem Kiosk bedient. Im Zweifelsfall sollte mit dem Arbeitgeber gesprochen werden, um Irritationen zu verhindern.


Problematisch wird es, wo der der Arbeitgeber besondere Kleidungsvorschriften festgelegt hat, insbesondere aus Sicherheitsgründen. In einem Krankenhaus, wo besondere Hygienevorschriften gelten, müssen  Ärzte und Pfleger auch während der EM weiße Kleidung tragen.


Auch das Dekorieren der Arbeitsräume mit Fähnchen oder ähnlichem sollte unbedingt mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Der Betrieb ist grundsätzlich Herrschaftssphäre des Arbeitgebers, so dass dieser letztlich entscheiden kann, wie dieser gestaltet wird. Ein Recht der Beschäftigten auf eigene Gestaltung des Arbeitsplatzes besteht nicht.

Alkohol am Arbeitsplatz

Gleiches gilt für den Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz. Auch hier sind die betrieblichen Regelungen einzuhalten. Wenn also ein allgemeines Alkoholverbot besteht, so muss dies auch eingehalten werden.


Und auch wer nach einer feucht-fröhlichen Fußballfeier mit Restalkohol im Blut zur Arbeit erscheint, kann nach Hause geschickt werden, wenn er nicht in der Lage ist, seine Arbeit ordnungsgemäß auszuführen. Er verliert dann seinen Anspruch auf Entgelt für diesen Tag.

Fair geht vor!

Und schließlich wird zwar in der Regel die Mehrheit der Belegschaft die Spiele der deutschen Mannschaft sehen wollen und diese auch anfeuern. Mit großer Wahrscheinlichkeit gibt es aber in vielen Unternehmen Arbeitnehmer*innen, die eines der übrigen 23 Teams unterstützen.


Es sollte daher eine Selbstverständlichkeit sein, sich auch während der Zeit des Turniers den italienischen, spanischen oder russischen Kolleg*innen gegenüber respektvoll zu verhalten und sie nicht wegen ihrer Herkunft zu diskriminieren.

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