Aufgrund der Zeitverschiebung finden die Spiele nachts statt, die Vorrundenspiele der deutschen Mannschaft werden erst um 22 Uhr nach deutscher Zeit angepfiffen, die Halbfinalspiele sogar erst um ein Uhr. Da wünschen sich viele Beschäftigte, morgens lieber später mit der Arbeit anzufangen.
Und wer zu dieser Zeit arbeitet, möchte möglichst viel von den Spielen mitbekommen.

Frei nehmen oder später anfangen

Am einfachsten haben es die Arbeitnehmer*innen, die in Gleitzeit arbeiten oder sich ihre Arbeitszeit sogar komplett frei einteilen können. Wer morgens auch ein Stündchen länger schlafen kann, dem sollte ein Spielbeginn um 22 Uhr nicht allzu viel ausmachen. Doch eine so flexible Arbeitsteilung ist leider nicht für alle Arbeitnehmer*innen möglich.


Wer also vermeiden will, frühmorgens übernächtigt bei der Arbeit erscheinen zu müssen, der sollte für die jeweiligen Folgetage Urlaub einreichen. Aber auch dies ist nicht immer möglich: Zwar muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche grundsätzlich berücksichtigen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen kann er aber den Urlaub auch verweigern. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn schon mehrere Kolleg*innen vorher Urlaub genommen haben.

 

Keine Kollision gibt es wenigstens mit den Sommerferien, wo traditionell viele Beschäftigte im Urlaub sind, da die Schulferien in den meisten Bundesländern frühestens Mitte Juli beginnen. Allerdings mit einer Ausnahme: Ausgerechnet im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen fällt die heiße Phase der WM in die erste Ferienwoche.

 

Wer Schicht arbeitet kann außerdem versuchen, diese mit weniger fußballbegeisterten Kolleg*innen zu tauschen. Da die Spätschicht bei vielen Beschäftigten nicht besonders beliebt ist, stehen die Chancen dafür sicher nicht schlecht.

Blaumachen ist keine Option

Eigentlich unnötig, dies ausdrücklich zu erwähnen, aber unentschuldigtes Fernbleiben oder „krank machen“ ist keine Alternative! Wer ohne triftigen Grund von der Arbeit fernbleibt, verliert nicht nur seinen Anspruch auf Entlohnung, sondern riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.

 

Dasselbe gilt, wenn man wegen des späten Spiels morgens verschläft und dadurch zu spät bei der Arbeit erscheint. Auch wenn dies in vielen Betrieben großzügig gehandhabt wird: Zuspätkommen ist ein Grund für eine Abmahnung, im Wiederholungsfall ist auch hier eine Kündigung möglich.

 

Im Übrigen hat der/die Arbeitnehmer*in natürlich ausgeschlafen im Dienst zu erscheinen. Jeder sollte sich also gut überlegen, ob er es sich leisten kann, nur wenig Schlaf zu bekommen. Wenn deswegen Fehler passieren und dadurch ein Schaden verursacht wird, ist man als Arbeitnehmer*in hierfür haftbar.

Spiel am Arbeitsplatz verfolgen

Wer nun also arbeiten muss, kann zumindest versuchen, die Spiele durch Radio- und TV-Übertragungen oder via Livestream oder Ticker zu verfolgen. Diese Möglichkeiten sollten allerdings in jedem Fall mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, gegebenenfalls ist auch der Betriebsrat zu beteiligen. Denn eins ist klar: Die Ablenkung darf nicht so groß sein, dass dadurch die Arbeit leidet oder sogar Risiken für die eigene Person, Mitarbeiter oder Außenstehende entstehen.


Sofern also die private Nutzung des Internets erlaubt ist, spricht nichts dagegen, wenn Arbeitnehmer*innen die Ergebnisse der Spiele online nachschauen oder hin und wieder einen Blick auf den Live-Ticker werfen. Anders ist dies, wenn das komplette Spiel im Livestream oder im Fernsehen angeschaut wird: Hier ist die Ablenkung, vor allem durch die dauernden optischen Reize zu groß, auch nach der Rechtsprechung ist Fernsehen am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten.


Dementsprechend großzügiger sind die Gerichte daher bei der Bewertung von Radio-Übertragungen: Diese sind zulässig, wenn dadurch die Arbeitsabläufe nicht beeinträchtigt werden und sich auch die Kolleg*innen nicht gestört fühlen. Der Arbeitgeber kann dies dann nicht verbieten.

Fähnchen, Tröten, Trikots

Gerade bei Spielen mit deutscher Beteiligung möchten manche Fans gerne im Trikot zur Arbeit kommen. Ob dies rechtlich zulässig ist, hängt erheblich davon ab, in welchem Bereich die Beschäftigung erfolgt, insbesondere inwieweit am Arbeitsplatz Kontakt mit anderen Menschen besteht.


Wer keinen Kundenkontakt hat, ist in seiner Bekleidung freier, auch ein Trikot dürfte in der Regel kein Problem sein. Hat man mit Kund*innen zu tun, kommt es auf den Einzelfall an. Wer in einer Bank arbeitet, hat hier weniger Spielraum als jemand, der an einem Kiosk bedient. Im Zweifelsfall sollte mit dem Arbeitgeber gesprochen werden, um Irritationen zu verhindern.


Problematisch wird es, wo der der Arbeitgeber besondere Kleidungsvorschriften festgelegt hat, vor allem aus Sicherheitsgründen. In einem Krankenhaus, wo besondere Hygienevorschriften gelten, müssen Ärzt*innen und Pfleger*innen auch während der WM weiße Kleidung tragen.


Auch das Dekorieren der Arbeitsräume mit Fähnchen oder ähnlichem sollte unbedingt mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Der Betrieb ist grundsätzlich Herrschaftssphäre des Arbeitgebers, so dass dieser letztlich entscheiden kann, wie dieser gestaltet wird. Ein Recht des/der Arbeitnehmer*in auf eigene Gestaltung des Arbeitsplatzes besteht nicht.

Alkohol am Arbeitsplatz

Gleiches gilt für den Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz. Auch hier sind die betrieblichen Regelungen einzuhalten. Auch wenn das Biertrinken beim Frauenfußball nicht in gleichem Maße zur Fankultur gehört wie beim männlichen Gegenstück, ist auf diesen Aspekt noch einmal hinzuweisen.


Wer aufgrund der späten Spielzeit abends lange zecht und alkoholisiert zur Arbeit erscheint, kann nach Hause geschickt werden, wenn er nicht in der Lage ist, seine Arbeit ordnungsgemäß auszuführen. Er verliert dann seinen Anspruch auf Entgelt für diesen Tag.