Der Rettungsdienst wird aufgrund öffentlichen Auftrags tätig. Daher kann er sich nicht auf eine Privilegierung im Arbeitszeitgesetz stützen. Copyright by Kzenon/Fotolia
Der Rettungsdienst wird aufgrund öffentlichen Auftrags tätig. Daher kann er sich nicht auf eine Privilegierung im Arbeitszeitgesetz stützen. Copyright by Kzenon/Fotolia

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt dar, was im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge als Höchstarbeitszeit gelten kann. Vor allem nimmt das Gericht die Normen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) genau unter die Lupe.

Langer Arbeitstag

Der Kläger ist bei der Beklagten im Rettungsdienst beschäftigt. Gesellschafterin der Beklagten ist eine Klinik-GmbH, diese wiederum ist eine 100 prozentige Tochter des Landkreises.
 
Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist die Beklagte nicht. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD  - VKA) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. In Anhang zu § 9 TVöD (VKA) ist unter Abschnitt B. unter anderem geregelt:
 
„Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.“
 
Die Beklagte teilte dem Kläger in der Vergangenheit regelmäßig Schichten im Rettungsdienst mit einer täglichen Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden ein. Zu viel, wie der Kläger meinte. Er vertrat die Auffassung, die Anordnung einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden stelle einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar. Die Beklage war der Auffassung, Schichtzeiten von bis zu zwölf Stunden seien aufgrund des Tarifvertrages möglich. Die Beklagte finanziert sich überwiegend aus Zuwendungen des Landkreises.

Acht-Stunden-Tag ist die Regel

Vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel und dem LAG Berlin-Brandenburg unterlag der Kläger. Im Revisionsverfahren hatte er Erfolg: Nach Auffassung des BAG muss der Kläger, die angeordneten Schichten abzuleisten, soweit die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden überschreitet. Die tarifvertraglichen Normen geben der Beklagten nicht die Möglichkeit, von der Regelung des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen.
 
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Auf zehn Stunden kann die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
 
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die Arbeitnehmer vor Überforderung durch übermäßige zeitliche Beanspruchung schützen. Die Vorschrift untersagt es dem Arbeitgeber, Arbeitsleistungen in einem Umfang anzuordnen, der diese Grenze überschreitet.

Ausnahmen durch Tarifvertrag möglich

Sofern der Gesundheitsschutz durch einen Zeitausgleich gewährleistet ist, können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages eine andere Höchstarbeitszeit vereinbart werden.
 
Bei Arbeitsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber einem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst unterliegen, kann die werktägliche Arbeitszeit an die Eigenart der Tätigkeit angepasst werden, wenn die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
 
Das BAG nimmt eine recht formell klingende Abgrenzung des Begriffs „Zuwendung“ vor. Man mag dem BAG hier Spitzfindigkeit vorwerfen. Allerdings rechtfertigt das Ergebnis die begriffliche Herausarbeitung durchaus.

„Zuwendungen“ im Sinne des Gesetzes?

Die Beklagte unterliegt nicht der Tarifbindung, sie wendet die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst aber im Wege der arbeitsvertraglichen Bezugnahme an. Das BAG sieht hier aber keine überwiegende Kostendeckung mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Eine Abweichung vom Gesetz ist damit nicht möglich.
 
Der Begriff der „Zuwendung im Sinne des Haushaltsrechts“ ist in den Gesetzen von Bund und Ländern näher bestimmt. Zuwendungen werden definiert als:
 
„Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundes- bzw. Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke“.

Entgelte sind keine Zuwendungen

Zuwendungen sind von Entgelten aufgrund öffentlicher Aufträge abzugrenzen. Zu den öffentlichen Aufträgen zählen gegenseitige Verträge, bei denen der Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes eine Leistung gegenübersteht.
 
Zuwendungen erfordern eine solche Gegenleistung nicht. Der wirtschaftliche Vorteil wird vielmehr gewährt, damit der Zuwendungsnehmer einen Zweck erreichen kann, der im Interesse der Allgemeinheit liegt. Wichtig ist, dass die Fördermittel zweckentsprechend eingesetzt werden.
 
Nur der Bezug zum Allgemeininteresse rechtfertigt letztlich die Bezugnahme auf tarifliche Regelungen, die eine andere werktägliche Höchstarbeitszeit regeln, rechtfertigen
 
Urteil des BAG
 
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Das sagen wir dazu:

Dem Urteil des BAG ist zuzustimmen. Mit der Entscheidung stützt das Gericht die gesetzgeberische Entscheidung, wonach der 8-Stunden-Tag die Regel, 10-Stunden-Tage die Ausnahme sind. Die begriffliche Abgrenzung mutet zwar „trocken“ an, sie führt aber zu einem erfreulichen Resultat. Der Kläger muss nicht mehr als 10 Stunden arbeiten.

Nur Interesse der Allgemeinheit rechtfertigt höhere Arbeitsleistung

Die Bezugnahme eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers auf die Tarifregelungen des öffentlichen Dienst ist nur wirksam, wenn die Finanzierung überwiegend durch Zuwendungen erfolgt. Zuwendungen sind an ein allgemeines Interesse gekoppelt. Die Gewährleistungen eines permanent einsatzbereiten Rettungsdienst dient zwar auch der Allgemeinheit – im vorliegenden Fall liegt aber ein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Landkreis vor.

Öffentliche Aufträge können, Zuwendungen müssen einem allgemeinen Interesse dienen. Mit Zuwendungen unterstützt der Staat Belange der Allgemeinheit, ohne eine marktübliche Gegenleistung zu erhalten. Nur dies rechtfertigt auf Seiten der Arbeitnehmer eine erhöhte Leistungsbereitschaft in Form einer erhöhten Höchstarbeitszeit.Den 8-Stunden-Tag als Regel etablierten einst die Gewerkschaften. Erfolgreichen Arbeitskämpfen ist es zu verdanken, dass diese Regelung mittlerweile Gesetz geworden ist. Ansonsten gilt: 10 Stunden pro Arbeitstag sind (mehr als) genug.

Rechtliche Grundlagen

§ 7 Absatz 3 Satz 3 ArbZG

Eine […] abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.