In der Nacht auf Sonntag, den 25. März verkürzt sich die Nacht wieder um eine Stunde. Das kann auch für Beschäftigte Auswirkungen haben.
In der Nacht auf Sonntag, den 25. März verkürzt sich die Nacht wieder um eine Stunde. Das kann auch für Beschäftigte Auswirkungen haben.

Wie jedes Jahr im Frühjahr werden die Uhren um eine Stunde vorgestellt, und zwar von zwei Uhr auf drei Uhr. Das hat zum einen den erfreulichen Effekt, dass es dann abends dann länger hell ist. Auf der anderen Seite verkürzt sich die Nacht um eine Stunde und damit auch der Schlaf. Das Aufstehen am Sonntag und vor allem am Montag dürfte vielen schwer fallen.
 

Einheitliche Sommerzeit in der EU

Die Zeitumstellung wurde in Deutschland im Jahr 1980 eingeführt und 1996 um einen Monat verlängert. Seitdem gilt einheitlich innerhalb der Europäischen Union die Normal- beziehungsweise Winterzeit bis zum letzten Sonntag im März und die Sommerzeit bis zum letzten Sonntag im Oktober.
 
Der Grund für die Uhrumstellung war vor allem, dass die Tageshelligkeit optimal ausgenutzt und weniger Energie für künstliche Lichterzeugung verbraucht werden sollte. Ob dieses Ziel mit der Zeitumstellung tatsächlich erreicht wird, ist jedoch umstritten.
 
Erwiesen ist jedoch, dass die Umstellung die „innere Uhr“ durcheinanderbringt, ähnlich wie bei einem Jetlag. Es kann zu Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit, Einschlafproblemen und erhöhter Reizbarkeit führen, wenn der Körper eine Stunde weniger Schlaf kompensieren muss.
 

Zeitumstellung in der Nachtschicht

Aber was ist mit den Beschäftigten, die während der Umstellung arbeiten müssen? Auch für sie verkürzt sich die Nacht und damit die Arbeitszeit. Sie müssen also eine Stunde weniger arbeiten, bekommen diese aber entsprechend auch nicht bezahlt.
 
Dies ist natürlich erfreulich für diejenigen, die einen festen Monatslohn erhalten, da sich hier nichts ändert. Wer aber nach Stunden bezahlt wird, verliert den Anspruch auf Bezahlung, da die Stunde ja nicht gearbeitet worden ist.
 
Die Nachtschichtzuschläge für diese Stunde entfallen in jedem Fall, da sie eine tatsächliche Erschwernis ausgleichen sollen. Und diese Erschwernis besteht ja nicht, wenn nicht gearbeitet wurde.
 
Die Stunde muss nicht nachgearbeitet werden, auch nicht während der zusätzlichen Arbeitsstunde bei der Zeitumstellung im Oktober. Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist bezogen auf diese Stunde ersatzlos entfallen.
 

Verspätung am Montagmorgen

Wenn am Sonntag eine Stunde Schlaf fehlt, fällt das Aufstehen nicht nur am Sonntag, sondern auch am Montag schwer. Wer sich noch nicht umgewöhnt hat, der läuft Gefahr, der inneren Uhr zu folgen und damit zu verschlafen.
 
Besonders groß ist die Gefahr natürlich, wenn man vergessen haben sollte, den Wecker auf Sommerzeit umzustellen.
 
Wer verspätet zur Arbeit erscheint, dem droht eine Abmahnung. Die Zeitumstellung taugt als Ausrede kaum, weil sie ja alljährlich erfolgt. Auch Presse, Funk und Fernsehen berichten meist frühzeitig über die bevorstehende Umstellung.
 
Wer dennoch von der Zeitumstellung überrascht wird und sich nicht entsprechend darauf einstellt, ist selbst schuld und muss gegebenenfalls mit einer Abmahnung rechnen.
 

Endet die Sommerzeit bald für immer?

Die oben angeführten Gründe für die Zeitumstellung haben sich im Wesentlichen nicht als tragfähig erwiesen. Stattdessen gibt es vermehrt Untersuchungen zu den schädlichen Effekten der Umstellung auf Menschen und Tiere.
 
Aufgrund der verminderter Leistungsfähigkeit entstehen durch die Zeitumstellung auch volkswirtschaftliche Einbußen und Schäden. Deshalb wird deren Sinnhaftigkeit immer wieder diskutiert.
 
Erst im Februar hat das Europäische Parlament für eine Überprüfung der Sommerzeitregelung gestimmt. Die EU-Kommission soll die Vor- und Nachteile untersuchen und dann die Regel möglicherweise abschaffen. Gut möglich also, dass sich das Umstellen der Zeit demnächst erledigt hat.

Rechtliche Grundlagen

Einheiten- und Zeitgesetz

§ 4 Gesetzliche Zeit

(1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

(2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.