Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sorgte durch seine Entscheidung vom 19.11.2014 für Klarheit im Hinblick auf die Bezahlung von Pflegekräften die sogenannte „Rund-um-die-Uhr-Dienste“ versehen. Auch diese sind mit dem Mindestlohn zu entlohnen. 

Ausbeuterische Praxis in der Pflege

In vielen Pflegediensteinrichtungen ist es üblich, Pflegekräfte, die Tag und Nacht für die Pflegebedürftigen vor Ort sein müssen, für Zeiten während derer sie arbeitsbereit sind, eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns zu zahlen. Dieser schon an Ausbeutung grenzenden Bezahlung hat das BAG nun einen Riegel vorgeschoben. Während das Arbeitsgericht Stuttgart die Klage der Pflegehelferin noch überwiegend abwies, kam das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass der Klage auf Basis von 22 Stunden je Arbeitstag stattzugeben ist, für die der Mindestlohn in Höhe von seinerzeit 8,50 Euro brutto je Stunde zu zahlen ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das LAG die Revision zum BAG zu.

 

Das BAG folgte der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg im Ergebnis vollumfänglich und wies die Revision der Beklagten zurück.

Klägerin pflegt rund um die Uhr

Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte die Pflege und Betreuung von zwei Schwestern einer Katholischen Schwesternschaft, die beide an Demenz leiden und an den Rollstuhl gebunden sind. Darüber hinaus hatte die Klägerin auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu versehen (Frühstück und Abendessen zubereiten, Wechseln und Waschen von Wäsche).

 

Die Klägerin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten, während derer sie verpflichtet war, an der Pflegestelle anwesend zu sein. Sie bewohnte in den Arbeitsphasen im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den Pflegebedürftigen. Diese nahmen täglich von 11:45 bis 12:45 Uhr am Mittagessen der Schwesternschaft und von 17:50 bis 18:50 Uhr am Gottesdienst teil. 

 

Diese Zeiten wurden als Pausenzeiten in Abzug gebracht. Mit ihrer Klage hat sie für die Monate August bis Oktober 2010 die Nachzahlung von insgesamt 2.198,59 Euro brutto begehrt und geltend gemacht, das Mindestentgelt von - damals - 8,50 Euro brutto je Stunde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebereich (PflegeArbbV) sei für jede Form der Arbeit zu zahlen.

Arbeitgeber vergütet Bereitschaftszeit unter Mindestlohn

Die Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe nicht 24 Stunden am Tag gearbeitet. Das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV sei nicht für Bereitschaftsdienst zu zahlen. Für diesen könne arbeitsvertraglich eine geringere Vergütung vereinbart werden.

 

Diesem Argument folgte das BAG ebenso wenig wie das LAG Baden-Württemberg. Letzteres war in seiner Entscheidung vom 28.11.2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung über den Mindestlohn in der Pflegebranche in § 2 PflegeArbbV nicht zwischen verschiedenen Arten von Tätigkeiten unterscheide. Die im Bereitschaftsdienst erbrachten Arbeitsleitungen sind deshalb mit demselben Mindestlohn zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit.

BAG: Regelung kennt keine Ausnahmen für Bereitschaftsdienst

Die Regelung des § 2 PflegeArbbV legt die Mindestvergütung bezogen auf die geleistete Arbeitszeit fest. Hierzu gehören nicht nur die Zeiten innerhalb derer Vollarbeit erbracht wird, sondern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, so der fünfte Senat des BAG.

 

Grundsätzlich kann für Bereitschaftsdienste ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden. Da der Verordnungsgeber von dieser Möglichkeit im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht hat, so das BAG, sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege einen geringeren als den Mindestlohn nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam.

 

Entscheidend war also nur noch, ob es sich bei der von der Klägerin genannten Zeiten um Arbeitszeit handelte. Das BAG bejahte dies und begründete dies damit, dass sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, um im Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können. Diese Voraussetzungen lagen bei dem vom BAG zu entscheidenden Fall vor. Die Zeiten ihrer Bereitschaft waren also mit dem regulären Satz zu vergüten. 

Anmerkung: Ansprüche jetzt geltend machen

Mit dieser Entscheidung des BAG dürfte auch dem letzten Anbieter von“ Rund-um-die-Uhr-Diensten“ klar sein, dass Schluss sein muss mit den schon als sittenwidrig zu bezeichnenden Arbeitsverträgen für Pflegekräfte die Tag und Nacht Pflegebedürftige betreuen.

 

In dem von BAG entschiedenen Fall wurde zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass pro Jahr 204 „Rund um die Uhr“ Einsätze zu Grunde gelegt werden. Als monatliche Bruttovergütung sollte die Klägerin 1.685,85 EUR monatlich erhalten. Bei 204 jährlichen Einsätzen à 22 Stunden ergibt dies eine Gesamtstundenzahl von 4.488. 

Der arbeitsvertraglich vereinbarte Jahresbruttoverdienst ergibt sich aus der Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.685,85 EUR x 12 Monate= 20.230,20 EUR.

 

Nach der BAG-Rechtsprechung sind die vorstehend ermittelten 4.488 Jahresarbeitsstunden mit 8,50 EUR brutto zu multiplizieren, was einen Jahresbruttoverdienst von 38.148,00 EUR ergibt, mithin eine Differenz von fast 18.000 EUR!

 

Pflegekräfte, die „Rund-um-die-Uhr-Dienste“ versehen, sollten, sofern deren Vergütung unterhalb des Mindestlohns von 8,50 EUR brutto liegt, ihre Ansprüche unbedingt zeitnah geltend machen. Dies insbesondere dann, wenn Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche geltend zu machen sind, zwischen den Parteien vereinbart sind. Bei Fragen empfiehlt es sich, umgehend Rechtsrat bei seiner Gewerkschaft einzuholen.

 

 

DOWNLOAD:

 

Vollständige Entscheidung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014 – Az.: 5 AZR 1101/12

Pressemitteilung des BAG vom 19.11.2014

Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 28.11.2012 – Az.: 4 Sa 48/12

§ 2 Mindestentgelt, Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV)

Rechtliche Grundlagen

Info Pflegemindestlohn

In der Pflegebranche gilt bereits seit August 2010 ein Mindestlohn. Dieser wird auf Vorschlag einer unabhängigen Kommission vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Zuständigkeit hierfür ergibt sich aus dem Entsendegesetz. Die Kommission besteht aus Vertretern kirchlicher und nichtkirchlicher Arbeitgeber und Arbeitnehmern.
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland in der Pflegebranche arbeiten, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein inländisches oder ein ausländisches Pflegeunternehmen ist.
Mit dem Mindestlohn soll insbesondere die Ausbeutung ausländischer Pflegekräfte verhindert werden. Er hat damit eine wichtige soziale und ordnungspolitische Funktion, auch wenn der Organisationsgrad in diesem Bereich verhältnismäßig hoch ist.
Am 4. September 2014 hat sich die Pflegekommission darüber verständigt, dass der Pflege-Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 in drei Schritten bis ins Jahr 2017 angehoben werden soll.