Der Arbeitgeber darf ein auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesenes Zeitguthaben nicht mit Minusstunden verrechnen. Es sei denn, dies ist in der zugrunde liegenden Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) ausdrücklich so vorgesehen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Briefzustellerin. Dort war im auf das Arbeitsverhältnis zunächst anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen, dass Erholungszeiten innerhalb der Dienstzeit zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst wurden. Außerhalb der Dienstzeit geleistete Überstunden wurden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten.
Am 01. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, wonach die Kurzpausen zu Erholungszeiten gekürzt wurden. Die Kürzungen konnten aber erst drei Monate später umgesetzt werden. Die zwischenzeitlich entstandenen Minusstunden verrechnete der Arbeitgeber in dem Arbeitszeitkonto mit dem Zeitguthaben. Das dürfe er nicht, denn weder der Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung sehen dies vor, so die Erfurter Richter.