Hohe Hürden für Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung. Copyright by Adobe Stock/MQ-Illustrations
Hohe Hürden für Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung. Copyright by Adobe Stock/MQ-Illustrations

Den Schulleiter der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik stellte das Land Berlin von der Arbeit frei. Zugleich wurde ihm ein Hausverbot erteilt. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wandte sich der Schulleiter gegen seine Freistellung und das Hausverbot. Er beantragte, ihn weiter zu beschäftigen und die Ausschreibung der Stelle eines Schulleiters der Staatlichen Ballettschule zu unterlassen.
Nachdem das Arbeitsgericht Berlin mit Beschluss vom 20.3.2020 den Antrag zurückgewiesen hatte, legte der Schulleiter sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein, die durch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14.4.2020 zurückgewiesen wurde.
 

LAG: Kein außerordentliches Beschäftigungsinteresse

In seiner Entscheidung führt das LAG aus, dass eine Verurteilung zur Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung nur bei einem außerordentlichen Beschäftigungsinteresse möglich sei. Diese besonderen Voraussetzungen habe der Schulleiter jedoch nicht darzulegen vermocht. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Untersagung der Stellenbeschreibung, da die Stellenausschreibung nichts an dem Arbeitsvertrag des Schulleiters und den sich hieraus ergebenden Ansprüche ändert.
 

Keine mündlichen Verhandlungen.

Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des LAG ergingen ohne mündliche Verhandlungen. Der Antrag des Schulleiters scheiterte offenkundig allein daran, dass er Gründe, die ein außerordentliches Beschäftigungsinteresse begründen könnten, nicht darlegen konnte.
Das Hauptsacheverfahren hängt derzeit beim Arbeitsgericht Berlin an. Über dessen Ausgang werden wir berichten.
 
Hier geht es zur PM des LAG Berlin