Was bringst das Jahr 2021 Neues? Copyright by Adobe stock/ MAITREE
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Die wichtigsten Veränderungen betreffen die Bereiche

  • Steuern,
  • Fahrt zur Arbeitsstelle,
  • Pauschbeträge für behinderte Menschen,
  • Mindestlohn und
  • Homeoffice.

 

Steuern

in diesem Zusammenhang geht es um

  • Mehrwertsteuer,
  • Grund- und Kinderfreibetrag und
  • Solidaritätszuschlag.

Mehrwertsteuer

Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 waren die Sätze der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 % sowie von sieben auf 5 % reduziert. Ab dem 1.1.2021 gelten wieder die alten Sätze von 19 % bzw. 7 %.


Grund- und Kinderfreibetrag

Ein Grundsatz des Steuerrechtes ist, dass das Existenzminimum steuerlich nicht unantastbar ist. Verdient also jemand weniger als den Grundfreibetrag, muss er keine Steuern bezahlen: Steuern fallen erst nach Überschreiten des Grundfreibetrags an.
Dieser Grundbetrag steigt für Ledige von 9408 € pro Jahr ab Januar 2021 auf 9744 € pro Jahr. Verheirateten stehen 19.488 € pro Jahr zu.
Auch das Existenzminimum eines Kindes ist steuerrechtlich geschützt. Daraus folgt, dass es für jedes Kind einen gesonderten Freibetrag gibt. Der bisherige Kinderfreibetrag von 7812 € je Kind für beide Elternteile steigt 2021 auf
8388 €.
 

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist auch 2021 nicht komplett abgeschafft. Wie bereits vorher müssen Arbeitnehmer*innen ihn nur bezahlen, wenn ihre Steuerlast oberhalb einer bestimmten Grenze liegt. Für Ledige galt 2020 eine Grenze von 972 €, für Verheiratete von 1944 € zu zahlender Einkommensteuer. Diese Grenzen erhöhen sich 2021 bei Ledigen auf 19.956 €, bei Verheirateten auf 33.912 €.
Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums entfällt der Solidaritätszuschlag durch diese Änderung voraussichtlich für 90 % aller Steuerzahler vollständig.
 

Fahrt zur Arbeitsstelle

Hier ergeben sich 2021 Änderungen bei

  • Pendlerpauschale und
  • Mobilitätsprämie für Geringverdiener*innen.

Pendlerpauschale

Bislang konnten Arbeitnehmerinnen für die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag für jeden Kilometer 0,30 € als Werbungskosten ansetzen.
Ab Januar 2021 steigt dieser Wert ab dem 21. Kilometer auf 0,35 €. Auf diese Weise versucht der Gesetzgeber auszugleichen, dass für den Ausstoß von CO2 Kosten anfallen, die die Kraftstoffpreise erhöhen. Deshalb ist beabsichtigt, die Pendlerpauschale vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 auf 0,38 € ab dem 21 den Kilometer anzuheben.
 

Mobilität für Geringverdiener*innen

Wer mit seinem Verdienst unterhalb des Grundfreibetrags liegt, muss keine Steuern bezahlen. Er oder sie kann also auch nicht von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren. Die erhöhten Kraftstoffpreise trifft ihn oder sie aber gleichermaßen. Deshalb gibt es  - befristet bis 2026  - ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 4,9 Cent pro Kilometer.
Um in den Genuss dieser Mobilitätsprämie zu gelangen, müssen Arbeitnehmer*innen eine Steuererklärung einreichen und die Prämie beantragen.
 

Pauschbeträge für behinderte Menschen

Pauschbeträge haben den Sinn, dass mühevolle Einzelnachweise nicht mehr erforderlich sind.
Zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber die Pauschbeträge für behinderte Menschen verdoppelt. Je nach dem Grad der Behinderung liegt der Pauschbetrag im Steuerjahr 2021 zwischen 384 € und 2840 €.
Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag steigt auf 7400 €. Diesen Betrag erhalten blinde Menschen, Menschen mit einem Merkzeichen H im Behindertenausweis sowie Menschen mit einer festgestellten Einstufung im Pflegegrad vier oder fünf.
 

Mindestlohn

In diesem Zusammenhang sind von Interesse

  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer*innen und
  • Mini-Jobber*innen.

Auszubildende

Wer im Jahr 2021 mit seiner Ausbildung beginnt, bekommt eine Ausbildungsvergütung von mindestens 550 €. Dies gilt allerdings nicht für landesgesetzlich geregelte Berufsfelder wie zum Beispiel Erzieher*innen oder die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen.
Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass Tarifverträge häufig eine höhere Vergütung festsetzen. Dies ist einer der vielen Gesichtspunkte, die dafür sprechen, bereits bei Ausbildungsbeginn einer Gewerkschaft beizutreten.

Arbeitnehmer*innen

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab Januar 2021 9,50 € pro Stunde. Ab dem 1. Juli 2021 wird der 9,60 € pro Stunde betragen. Tarifvertragliche Mindestlöhne können höher liegen. Ein weiterer Grund, Gewerkschaftsmitglied zu werden.

Mini-Jobber*innen

Auch für geringfügig Beschäftigte steigt der Mindestlohn. Da sie aber nach wie vor lediglich 450 € pro Monat verdienen dürfen, ist nur ein Ausgleich über eine Reduktion der Stunden zu erreichen, die pro Monat zu leisten sind.

Homeoffice

Bisher lediglich geplant ist, steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer*innen einzuführen, die im Homeoffice arbeiten. Für jeden Kalendertag, an dem Beschäftigte ausschließlich zu Hause arbeiten können sie einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Das gilt allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Steuererleichterung dadurch, dass das Finanzamt diese Kosten berücksichtigt.