Der Bademeister ist in Kurzarbeit. Copyright by Adobe Stock/New Africa
Der Bademeister ist in Kurzarbeit. Copyright by Adobe Stock/New Africa

Verhandlungspartner von Ver.di waren der Deutsche Beamtenbund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Kurzarbeit in der Privatwirtschaft

Im Bereich der Privatwirtschaft hat sich der Arbeitsanfall teilweise drastisch reduziert. Um qualifizierte Mitarbeiter*innen nicht zu verlieren, greifen viele Arbeitgeber zum Mittel der Kurzarbeit. Deren Voraussetzungen hat der Gesetzgeber im Zeichen der Coronakrise heruntergeschraubt.
Vergleiche dazu:
Update Corona und Kurzarbeit
In mehreren Branchen  schlossen DGB-Gewerkschaften wie etwa die IGM oder die NGG Tarifverträge, in denen geregelt ist, was im Falle von Kurzarbeit gilt.

Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst

Das Gleiche hat Ver.di mit dem "TV COVID" jetzt für den öffentlichen Dienst erreicht. Dieser Tarifvertrag soll während der aktuellen Krisensituation die Beschäftigungsverhältnisse und die Einkommen der Beschäftigten sowie den Fortbestand der kommunalen Einrichtungen sichern.
 

Eckpunkte der Regelungen zur Kurzarbeit

Die Beschäftigten erhalten während der Kurzarbeit eine Aufstockung auf das Kurzarbeitergeld. Bis einschließlich zur Entgeltgruppe 10 bekommen sie 95 %, ab der Entgeltgruppe 11 noch 90 % ihres bisherigen Nettoentgelts.
 
Darüber hinaus bestimmt der Tarifvertrag, dass während der Kurzarbeit und für drei Monate danach betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind.
 
Und er regelt für den Fall von Kurzarbeit den Umgang mit Arbeitszeitkonten sowie mit Urlaub und Überstunden.
 

Ver.di ist zufrieden

Der Ver.di-Vorsitzende Frank Werneke betont, es sei darum gegangen, die Beschäftigten im öffentlichen Dienst für den Fall der Kurzarbeit umfassend abzusichern. Das sei Ver.di gelungen, denn: „Dieser Abschluss setzt auch für andere Bereiche der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens Maßstäbe.“