Bald Geschichte: Die Rechtsprechung, nach der Arbeitnehmer auch unbillige Weisungen vorläufig befolgen müssen.
Bald Geschichte: Die Rechtsprechung, nach der Arbeitnehmer auch unbillige Weisungen vorläufig befolgen müssen.


Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mitgeteilt, dass er nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach Arbeitnehmer unbillige Weisungen solange befolgen müssen, bis ein Gericht die Unbilligkeit rechtskräftig feststellt.
 

Was gilt bei unbilligen Weisungen?

 
Der 5. Senat hatte im Jahr 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers solange gebunden ist, bis ein Gericht die Unbilligkeit dieser Weisung rechtskräftig feststellt.
 
Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie ihren Lohnanspruch verlieren und auch abgemahnt werden können, wenn sie der Weisung nicht folgen, selbst wenn ein Gericht später feststellt, dass sie die Weisung nicht hätten befolgen müssen.
 
Diese erhebliche Risikoverlagerung auf die Beschäftigten ist massiv kritisiert worden, nicht nur von Arbeitnehmervertretern. Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte nun einen vergleichbaren Fall zu entscheiden, wollte sich aber der Rechtsansicht der Kollegen nicht anschließen.
 

Versetzung von Dortmund nach Berlin

 
Im Fall, den der Senat zu entscheiden hat, war ein in Dortmund tätiger Immobilienkaufmann zunächst für ein halbes Jahr in das „Archiv-Projekt“ nach Berlin versetzt worden. Der Kaufmann empfand dies als willkürliche Maßregelung und weigerte sich, die Stelle anzutreten.
 
Wegen unerlaubten Fernbleibens wurde er daraufhin zum ersten Mal abgemahnt, einen Monat später erneut. Schon nach der ersten Abmahnung hatte der Arbeitgeber die Lohnzahlung eingestellt und ihn auch von der Sozialversicherung abgemeldet.
 
Der Kaufmann klagte sowohl gegen die Versetzung, als auch gegen die Abmahnungen. Er klagte auch den einbehaltenen Lohn ein und verlangte, wieder bei der Sozialversicherung angemeldet zu werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ihm Recht gegeben. Weil das Urteil gegen oben genannte Rechtsprechung des 5. Senats verstieß, musste das LAG die Revision zulassen.
 

5. Senat hält nicht an bisheriger Rechtsprechung fest

 
Der 10. Senat schloss sich der Einschätzung des LAG Hamm an. Er beabsichtigte, den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts anzurufen, damit dieser die Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Senaten entscheidet.
 
Vor Entscheidungen des Großen Senats ist jedoch noch einmal der Senat anzuhören, von dessen Rechtsprechung abgewichen werden soll. Auf die Anfrage teilte der 5. Senat nun mit, nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
 
Damit steht einer Entscheidung des 10. Senats in der Sache nichts mehr entgegen. Die vielkritisierte Rechtsprechung zu unbilligen Weisungen findet also in naher Zukunft ein Ende.
 
Links


Pressemitteilung des BAG


Lesen Sie auch


Sind auch unbillige Weisungen erstmal zu befolgen?

Befolgung unbilliger Weisungen - Entscheidung des Großen Senats

Das sagen wir dazu:

Das Urteil des 5. Senats ist zu Recht heftig kritisiert worden. Denn es führt im Ergebnis zu einer unzumutbaren Risikoverteilung.

Weisung befolgen oder nicht?


Bei Weisungen stehen Arbeitnehmer immer vor dem Problem, ob sie diese befolgen sollen, wenn sie diese für rechtswidrig halten. Befolgen sie die Weisung, kann dies mit Unannehmlichkeiten verbunden sein, im Fall des LAG Hamm zum Beispiel mit einem Umzug.

Wenn ein Gericht später feststellt, dass die Weisung unwirksam war, hat man sich in der Zwischenzeit einer unbilligen Weisung unterworfen. Für die entstandenen Kosten kann man gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

Widersetzt sich ein Arbeitnehmer der Weisung, wird er wahrscheinlich abgemahnt. Oder der Arbeitgeber behält wegen angeblicher Arbeitsverweigerung den Lohn ein. Dagegen kann er jeweils klagen. Das Gericht prüft dann im Rahmen dieser Verfahren, ob die Weisung in Ordnung war. Auch dieses Vorgehen ist riskant.

Urteil des 5. Senats belastete Arbeitnehmer unzumutbar


Nach der  - jetzt aufgegebenen  - Rechtsprechung des 5. Senats verliert ein Arbeitnehmer selbst dann seinen Anspruch auf Lohn, wenn ihm ein Gericht später bescheinigt, dass er die Weisung nicht hätte befolgen müssen.

Auch eine Abmahnung müsste als rechtswirksam in der Personalakte verbleiben und könnte später sogar dazu herangezogen werden, eine Kündigung zu rechtfertigen. Diese Rechtsprechung wird nun bald der Vergangenheit angehören.

Im Vorfeld war schon in diese Richtung spekuliert worden, nachdem Rudi Müller-Glöge als Vorsitzender des Senats zu Jahresbeginn in den Ruhestand getreten ist. Sein Vermächtnis war jedenfalls an dieser Stelle nicht von großer Dauer.

Rechtliche Grundlagen

§ 106 Gewerbeordnung: Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.