Eine vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einseitig eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zuweisen kann, ist unwirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer eine „unangemessene Benachteiligung“ im Sinne des § 307 BGB bedeutet. Dies ist der Fall, so das Bundesarbeitsgericht, wenn die Zuweisung keine gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand hat.

 

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit Februar 1995 in der Personalabteilung eines Schienenfahrzeugherstellers als Personalreferentin beschäftigt war. Nachdem es im August 2002 in der Abteilung zu Spannungen unter den Mitarbeitern kam, kündigte die Geschäftsführung am 28. Februar 2003 im Vorgriff auf eine Versetzung die 1997 abgeschlossene Zusatzvereinbarung über die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden fristgemäß zum 30. April 2003. Ab 1. Mai 2003 sollte die Klägerin nur noch 35 Stunden in der Woche beschäftigt sein. Am 5. Februar 2003 schließlich beantragte die Personalleiterin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung der Klägerin auf einen Arbeitsplatz in der Produktionskontrolle. Diese wurde erteilt.


Das BAG sah die Klage als begründet an: Die Versetzung sei nicht rechtens. Die Zuweisung einer geringwertigeren Tätigkeit sah das Gericht als einen „schwerwiegenden Eingriff“ in den durch § 2 Kündigungsschutzgesetz gewährleisteten Inhaltsschutz an. Die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel im Arbeitsvertrag enthalte keine Einschränkung in der Weise, dass eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit nur dann zugelassen werden soll, wenn diese in der Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit besteht.
Auch die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit erklärte das BAG für unwirksam: Die Arbeitszeit von 40 Stunden sei nach der Vereinbarung von 1997 für die Tätigkeit einer Personalreferentin erforderlich. Da diese Tätigkeit fortbestehe, sei die Reduzierung gegenstandslos.